Forderungen gegenüber dem Finanzamt in den neuen ZV-Formularen (2023, Modul G) - Das ist beim Ausfüllen zu beachten

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Das Modul G entspricht dem Anspruch C bei den Altformularen.

aaa) Einkommensteuer

Es wird u.a. der Einkommensteuererstattungsanspruch des Schuldners gegenüber dem zuständigen Finanzamt als Drittschuldner (§ 46 Abs. 7 AO) gepfändet. Hierbei handelt es sich um eine Jahressteuer, die gem. § 36 Abs. 1 EstG entsteht, wenn das Kalenderjahr abgelaufen ist (vgl. § 25 Abs. 1 EstG), d.h. die Forderung ist frühestens ab dem 1.1. eines Jahres pfändbar.

bbb) Kirchensteuer

Mit dem Modul G wird u.a. auch der Kirchensteuererstattungsanspruch des Schuldners gegenüber dem zuständigen Finanzamt als Drittschuldner (§ 46 Abs. 7 AO) gepfändet. Hierbei handelt es sich um eine Monatssteuer.

Achtung: Im Freistaat Bayern ist die Pfändung einer Forderung auf Auszahlung des als Überzahlung auszugleichenden Erstattungsbetrags der Kirchensteuer gegenüber dem zuständigen Kirchensteueramt geltend zu machen. Dies ist bei der Bezeichnung des Drittschuldners in Modul D zu beachten. Der Pfändungstext im Modul G ist hinsichtlich der Kirchensteuer zudem in das Modul K zu übertragen.

nbsp;

ccc) Körperschaftsteuer

Gepfändet wird der Anspruch auf Körperschaftsteuer ebenfalls mittels Modul G. Sie ist eine Jahressteuer (§ 7 Abs. 3 Satz 1 KStG). Auf die Durchführung der Besteuerung einschließlich der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung der Körperschaftsteuer sowie die Festsetzung und Erhebung sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. Insofern kann auf die Ausführungen zur Einkommensteuer verwiesen werden.

ddd) Kraftfahrzeugsteuer

Die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) entsteht nach § 6 KraftStG mit dem Beginn der Steuerpflicht, die wiederum mit dem Entrichtungszeitraum beginnt, d.h. dem Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug zugelassen wird. Die Steuer ist nach § 11 KraftStG grundsätzlich für ein Jahr im Voraus zu entrichten, in Ausnahmefällen auch halbjährlich oder vierteljährlich.

Der Anspruch auf zu viel gezahlte Kfz-Steuer ist pfändbar vom Zeitpunkt der Leistungspflicht, d.h. vom Entrichtungszeitraum an. Zukünftige Ansprüche können nicht gepfändet werden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 AO); eine solche Pfändung ist nichtig (§ 46 Abs. 6 Satz 2 AO).

Hinweis: Seit dem 01.01.2014 ist die Zuständigkeit für die Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kfz-Steuer von den Finanzämtern an den Zoll als Bundesbehörde übergegangen. Dieser ist Drittschuldner und nicht das Finanzamt!

nbsp;

Die Pfändung erfolgt über das Modul K (Weitere Forderungen, Ansprüche, Vermögensrechte). Im dortigen Freifeld ist der Pfändungsausspruch einzutragen. Reicht der Platz hierfür nicht aus, ist es zulässig, den Umfang entsprechend zu erweitern (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ZVFV) oder eine Anlage zu verwenden. In diesem Fall ist im Pfändungsantrag (Anlage 4) darauf hinzuweisen.

Anlage zu Modul K: „des Erstattungsbetrags, der sich aus dem Erstattungsanspruch zu viel gezahlter Kraftfahrzeugsteuer für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Erstattungsgrund: …“

nbsp;

eee) Umsatzsteuer

Ist der Schuldner umsatzsteuerpflichtig, können ihm Ansprüche auf Rückerstattung der Umsatzsteuer zustehen.

Da Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO), entsteht die Umsatzsteuerschuld nach § 13 Abs. 1 UstG mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt bzw. Entgelte vereinnahmt worden sind. Nach § 18 Abs. 1 UstG ist die Steuer bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums fällig.

Hinweis: Gemäß § 46 Abs. 6 AO darf ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist, da er andernfalls nichtig wird. Gemäß § 16 Abs. 1 UstG ist Besteuerungszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr. Nur in Ausnahmefällen kann ein kürzerer Zeitraum festgesetzt werden (§ 16 Abs. 4 UstG). Die Umsatzsteueranmeldung für den Besteuerungszeitraum hat unmittelbar nach Ablauf des Kalenderjahres zu erfolgen. Die entsprechenden Steuererstattungsansprüche entstehen dementsprechend erst mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums, d.h. am 01.01. eines Jahres für das abgelaufene Jahr. Ein zu früh erlassener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist gem. § 46 Abs. 6 Satz 2 AO nichtig; es entsteht kein Pfandrecht. Künftige Steuererstattungsansprüche können also nicht zulässigerweise gepfändet werden (§ 46 Abs. 6 Satz 1 AO).

nbsp;

Die Pfändung des Anspruchs auf zu viel gezahlte Umsatzsteuer erfolgt über das Modul G. Drittschuldner ist das Finanzamt. Im dortigen Freifeld ist der Pfändungsausspruch einzutragen. Reicht der Platz hierfür nicht aus, ist es zulässig, den Umfang entsprechend zu erweitern (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ZVFV) oder eine Anlage zu verwenden. In diesem Fall ist im Pfändungsantrag (Anlage 4) darauf hinzuweisen.

Anlage zu Modul G: Auf Auszahlung des Überschusses, der sich bei der Abrechnung der auf Umsatzsteuer entfallenden Abzüge, insbesondere der Vorsteuer und von Überzahlungen aufgrund von Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das Jahr … und frühere Jahre sowie die Monate … ergibt (Umsatzsteuererstattungsanspruch).

nbsp;

fff) Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer entsteht regelmäßig beim Erwerb von Immobilien, z.B. beim Abschluss eines Kaufvertrags oder durch das Meistgebot in der Zwangsversteigerung (vgl. auch § 1 GrEStG). Darüber hinaus entsteht gem. § 14 GrEStG die Steuer in besonderen Fällen,

  • wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;
  • wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.

Eine Rückerstattung oder Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer kommt in folgenden Fällen in Betracht:

  • Der Erwerbsvorgang wird innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht. Voraussetzung für die Rückerstattung ist, dass der Verkäufer wieder die volle Verfügungsmacht über das Grundstück erlangt. Erfolgt die Aufhebung des Erwerbs lediglich zum Zweck der gleichzeitigen Übertragung des Grundstücks bzw. des Übereignungsanspruchs auf eine vom Käufer ausgewählte dritte Person zu den vom Käufer bestimmten Bedingungen und Preisen, ohne dass der Verkäufer in irgendeiner Weise sein früheres Verfügungsrecht wiedererlangt, ist der frühere Erwerbsvorgang trotz formaler Aufhebung nicht rückgängig gemacht.
  • Der Erwerbsvorgang wird rückgängig gemacht, weil die Vertragsbestimmungen durch einen Vertragsteil nicht erfüllt wurden.
  • Das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ist unwirksam, und das wirtschaftliche Ergebnis des unwirksamen Rechtsgeschäftes wird beseitigt.
  • Die Gegenleistung für das Grundstück wird einvernehmlich innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld nachträglich herabgesetzt.
  • Die Gegenleistung für das Grundstück wird aufgrund der Mängelhaftung nach § 437 BGB gemindert.
  • Das geschenkte Grundstück muss aufgrund eines Rechtsanspruchs herausgegeben werden.
  • Ein von Todes wegen (Erbschaft) erworbenes Grundstück muss herausgegeben werden.

Die Pfändung des Anspruchs auf zu viel gezahlte Grunderwerbsteuer erfolgt über das Modul G. Drittschuldner ist das Finanzamt. Im Freifeld ist der Pfändungsausspruch einzutragen. Reicht der Platz hierfür nicht aus, ist es zulässig, den Umfang entsprechend zu erweitern (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ZVFV) oder eine Anlage zu verwenden. In diesem Fall ist im Pfändungsantrag (Anlage 4) darauf hinzuweisen.

Anlage zu Modul G: Der Anspruch auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer. Der Erwerbsvorgang wurde innerhalb von drei Jahren seit Entstehung der Steuerschuld durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts rückgängig gemacht. Dadurch hat der Schuldner als Verkäufer wieder die volle Verfügungsmacht über das Grundstück erlangt.

nbsp;

ggg) Grundsteuer

Oftmals unbekannt ist die Tatsache, dass gem. § 33 GrStG Immobilienbesitzer als Vermieter einen Teil der Grundsteuer von der Gemeinde bzw. in Berlin, Hamburg und Bremen vom Finanzamt zurückerstattet erhalten können, wenn die Immobilien leer stehen oder die Mieteinnahmen ausbleiben. Voraussetzung dafür ist,

  • dass die Einnahmen aus einer Immobilie für mehrere Monate auf die Hälfte oder weniger der (orts-)üblichen Miete sinken,
  • dass der Immobilienbesitzer den Einnahmeausfall nicht verschuldet hat. Insofern muss also ein unvorhergesehenes und vorübergehendes Ereignis vorliegen.

Beispiele hierfür sind:

  • Der Mieter ist zahlungsunfähig, und eine Pfändung bleibt fruchtlos,
  • der Mieter ist nicht greifbar, weil es sich um einen so genannten Mietnomaden handelt, der ohne zu zahlen von Wohnung zu Wohnung zieht,
  • Feuer/Wasser hat die Immobilie zerstört,
  • die Immobilie/Wohnung steht wegen struktureller Ursachen leer, z.B. wegen eines allgemeinen Bevölkerungsrückgangs oder eines Überangebots auf dem Immobilienmarkt.

Erstattet werden:

  • 1/4 der Grundsteuer, wenn der Mietrohertrag um mindestens die Hälfte gesunken ist,
  • 1/2 der Grundsteuer, wenn Immobilienbesitzer keine Miete mehr einnimmt,
  • eine Erstattung kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner einen entsprechenden Antrag gestellt hat (§ 34 Abs. 2 GrStG). Dieser ist bis zum 31.3. für das abgelaufene Jahr einzureichen. Das Pfändungspfandrecht des Gläubigers erstreckt sich dabei nicht auf die Ausübung des Antragsrechts des Schuldners, da dieses ein höchstpersönliches Recht darstellt.

Hinweis: Es gilt zu beachten: In den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen ist das Finanzamt als Drittschuldner zu bezeichnen. Die Pfändung erfolgt über das Modul G. Im dortigen Freifeld ist der Pfändungsausspruch einzutragen. Reicht der Platz hierfür nicht aus, ist es zulässig, den Umfang entsprechend zu erweitern (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV) oder eine Anlage zu verwenden. In diesem Fall ist im Pfändungsantrag (Anlage 4) darauf hinzuweisen.

nbsp;

In den übrigen Bundesländern sind Drittschuldner die Steuerämter der Städte, Kommunen bzw. Gemeinden. Die Pfändung erfolgt über das Modul K. Reicht der Platz hierfür nicht aus, ist es zulässig, den Umfang entsprechend zu erweitern (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ZVFV) oder eine Anlage zu verwenden. In diesem Fall ist im Pfändungsantrag (Anlage 4) darauf hinzuweisen.

hhh) Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist grundsätzlich eine Jahressteuer (§ 14 Satz 2 GewStG). Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so tritt an die Stelle des Kalenderjahres der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum; § 14 Satz 3 GewStG).

Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21 GewStG) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.

Der Anspruch auf Erstattung überzahlter Gewerbesteuer entsteht mit dem Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung der Steuer vorgenommen wird. Die entsprechenden Steuererstattungsansprüche entstehen aber erst mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums, d.h. grundsätzlich am 01.01. eines Jahres für das abgelaufene Jahr. Ein zu früh erlassener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist gem. § 46 Abs. 6 Satz 2 AO nichtig; es entsteht kein Pfandrecht. Künftige Steuererstattungsansprüche können also nicht zulässigerweise gepfändet werden (§ 46 Abs. 6 Satz 1 AO).

Die Pfändung erfolgt über das Modul G. Drittschuldner ist das Finanzamt. Im Freifeld ist der Pfändungsausspruch einzutragen. Reicht der Platz hierfür nicht aus, ist es zulässig, den Umfang entsprechend zu erweitern (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ZVFV) oder eine Anlage zu verwenden. In diesem Fall ist im Pfändungsantrag (Anlage 4) darauf hinzuweisen.

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