KostRÄG 2021: Das sind die gebührenrelevanten Änderungen im Vergütungsverzeichnis

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Für Angelegenheiten, in denen nach Inkrafttreten des KostRÄG 2021 die Beauftragung erfolgt, können weder die Vergütungstabellen nach § 13 bzw. § 49 RVG (RVG 2013) bei gegenstandswertabhängigen Gebühren (Wertgebühren) noch die bis dahin geltenden Betragsrahmen in bestimmten Sozialsachen, Ordnungswidrigkeitenverfahren und Strafsachen für die Berechnung zugrunde gelegt werden, da diese Beträge mit dem KostRÄG 2021 an die derzeitigen Verhältnisse nach oben angepasst, also vollumfänglich abgeändert werden bzw. wurden. Welche Beträge sich im Einzelnen ändern, soll in diesem Teil allerdings nicht dargelegt werden, ist also nicht Gegenstand des Überblicks. Die Änderungen der Beträge sind jedoch aus unserer Synopse ersichtlich.

Darüber hinaus ändert das KostRÄG 2021 folgende Passagen im Vergütungsverzeichnis, wobei insoweit die Passagen, die tatsächlich nur redaktioneller Art und damit ohne Auswirkungen bleiben, nachfolgend unberücksichtigt bleiben (diese sind in unserer Synopse enthalten bzw. ersichtlich).

 

Vorbemerkung 1

Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG.

Die Gebühren für die Beratung, für die im RVG bis zum 30.06.2006 noch Gebührenregelungen existierten, fielen zum 01.07.2006 weg, vielmehr wurden Grundlagen zur Beratung geschaffen, nach denen insoweit auf eine Gebührenvereinbarung hingewirkt werden soll (§ 34 RVG). Damit einhergehend war aus dem Gesetz nicht mehr eindeutig, dass die Einigungsgebühr auch im Rahmen von Beratungstätigkeiten entstehen kann, was nunmehr klargestellt wird.

 

Vorbemerkung 2.3

Der Wegfall von Satz 3 („Bei der Bemessung einer weiteren Geschäftsgebühr innerhalb eines Rahmens ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist.“) gehört zur „Aufräumaktion“, denn die entsprechende Regelung findet sich jetzt in § 14 Abs. 2 wieder.

 

Vorbemerkung 3.

Der Wegfall von Satz 4 („Bei einer Betragsrahmengebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist.“) gehört zur „Aufräumaktion“, denn die entsprechende Regelung findet sich jetzt in § 14 Abs. 2 wieder.

Die Anrechnungsregel für die Verfahrensgebühr eines Urkunden- und Wechselprozesses wurde aus der Anmerkung der Gebührenziffer 3100 VV RVG herausgenommen und in die Vorbemerkung unter eine neue Ziffer 7 gepackt: Die Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oder Wechselprozess wird auf die Verfahrensgebühr für das ordentliche Verfahren angerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 ZPO). Es handelt sich hierbei nicht nur um eine „Aufräumaktion“, sondern zudem ist mit der Aufnahme in die Vorbemerkung gewährleistet, dass eine sachlich gerechtfertigte Anrechnung auch für das Berufungsverfahren Geltung hat.

 

Vorbemerkung 3.1

Durch Wegfall des Absatzes 2 (Dieser Abschnitt ist auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO anzuwenden.) an dieser Stelle und Verschiebung dieser Zuordnung zur Vorbemerkung 3.2.2 entsteht eine Mehrvergütung des Anwaltes von 1,3 Verfahrensgebühr zu 1,6 und von 1,2 Terminsgebühr zu 1,5. Die bisherige Zuordnung zu den Gebühren des Abschnitts 1 war im Hinblick auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Rechtsbeschwerdeverfahren nach 1065 ZPO gebührenmäßig sachlich ungerechtfertigt und wird mit dieser Verschiebung korrigiert.

 

Nr. 3100 -  Verfahrensgebühr

In der Anmerkung fällt die Anrechnungspflicht für die Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oder Wechselprozess auf die Verfahrensgebühr für das ordentliche Verfahren weg, die in die Vorbemerkung 3 übernommen wurde.

 

Nr. 3101 – reduzierte Verfahrensgebühr / Verfahrensdifferenzgebühr

Durch den Zusatz [oder wenn der Vergleich durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht angenommen wird (§ 101 Abs. 1 Satz 2 SGG, § 106 Satz 2 VwGO)] wird klargestellt, dass die reduzierte Verfahrensgebühr auch für Fälle des SGG und der VwGO bei vergleichbarer Konstellation anfällt.

 

Nrn. 3104, 3106 – Terminsgebühr (Wertgebühr und Betragsrahmengebühr)

Durch die jeweilige Aufnahme des Zusatzes, dass die Terminsgebühr auch in einem Verfahren entsteht, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, wenn mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist, wird klargestellt, dass die Regelungen auch und gerade in Fällen der Sozialgerichtsbarkeit, aber auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Geltung haben soll, was zum Teil anders vertreten wurde. Im Übrigen sollte mit dieser Klarstellung zugleich auch nochmals ein Anreiz für den Anwalt geschaffen werden, Vergleiche ohne die Mitwirkung von Gerichten zu deren Entlastung zu schließen.

 

Vorbemerkung 3.2.2

Die bisherige Regelung der Vorbemerkung 3.1 Absatz 2 (Dieser Abschnitt ist auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO anzuwenden.) wird in die Vorbemerkung 3.2.2. 1 c) verschoben, womit sich eine bessere Vergütung des Anwaltes in schiedsrichterlichen Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt (1,6 Verfahrensgebühr anstelle von 1,3 und 1,5 Terminsgebühr anstelle von 1,2). Die bisherige Zuordnung zu den Gebühren des Abschnitts 1 war im Hinblick auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Rechtsbeschwerdeverfahren nach 1065 ZPO gebührenmäßig sachlich ungerechtfertigt und wird mit dieser Verschiebung korrigiert.

 

Nr. 3325 – Verfahrensgebühr in sonstigen besonderen Verfahren

Die zusätzliche Aufnahme von „§ 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG“ (Schuldverschreibungsgesetz, hier: Anfechtung von Beschlüssen), soll die Anwendung dieser Vorschrift (Verfahrensgebühr für sonstige besondere Verfahren, Unterabschnitt 6) ausdrücklich für Verfahren nach dem SchVG regeln.

 

Vorbemerkung 4

Die Abänderung gibt eine Klarstellung dahingehend, dass der nur für eine Vernehmung beigeordnete Verteidiger nicht die gleichen Gebühren wie der Verteidiger im Gesamten erhält, sondern dass seine Tätigkeit insoweit nur eine Einzeltätigkeit darstellt, die entsprechend auch nur Gebühren für Einzeltätigkeiten entstehen lässt.

 

Vorbemerkung 4.1

In die Vorbemerkung wurde aufgenommen, dass dann, wenn es bei einer Gebühr auf die Dauer der Hauptverhandlung ankommt, Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen sind. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mehr als einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden.

Gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwälte erhalten bei Terminen von längerer Dauer so genannte Längenzuschläge (zusätzliche Gebühr zur Terminsgebühr). Hinsichtlich der Berücksichtigung von Unterbrechungen gab es in der Vergangenheit zahlreichende voneinander abweichende Rechtsprechungen, somit bestand Uneinigkeit, wie die Dauer der Hauptverhandlung zu berechnen war (mit oder ohne Pausen). Mit der Einfügung der neuen Ziffer 3 in die Vorbemerkung 4.1. wird die Berechnung „generalisiert“, Streitigkeiten im Festsetzungsverfahren werden weitgehend vermieden.

 

Vorbemerkung 5

Mit der Angleichung der Vorbemerkung 5 an die Regelungen der Vorbemerkung 4 wird nunmehr ausdrücklich klarstellt, dass auch im Bußgeldverfahren bei einer Beiordnung nur auf die Dauer der Vernehmung nicht die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger entstehen, sondern es sich hierbei um eine gebührenrechtliche Einzeltätigkeit handelt.

 

Vorbemerkung 6.2.3

Hier wird ebenfalls eine Regelung zu Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung aufgenommen für die Fälle, in denen es bei einer Gebühr auf die Dauer der Hauptverhandlung ankommt (Längenzuschläge des Beigeordneten). Diese Regelung entspricht derjenigen der Vorbemerkung 4.1, Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag sind als Teilnahme zu berücksichtigen, es sei denn, es handelt sich um  Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie um Unterbrechungen von jeweils mehr als einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden.

 

Nr. 7003  – Fahrtkostenersatz

Für Mandate, die nach Inkrafttreten des Gesetzes in Auftrag gegeben wurden, berechnen sich die Fahrtkosten mit einem Kilometersatz von 0,42 EUR einfacher Fahrtstrecke (anstelle 0,30 EUR). 

 

Nr. 7005- Tage- und Abwesenheitsgelder

Zur Anpassung des RVG gehört zudem die Erhöhung der Abwesenheitsgelder, um die Entschädigung für die aufgrund der Reise nicht möglichen Ausübung anderer anwaltlicher Geschäfte zu kompensieren. Die Abwesenheitsgelder betragen nach Inkrafttreten des Gesetzes

von nicht mehr als 4 Stunden             30,00 EUR                         statt bisher 25,00 EUR

von mehr als 4 bis 8 Stunden              50,00 EUR                         statt bisher 40,00 EUR

von mehr als 8 Stunden                        80,00 EUR                         statt bisher 70,00 EUR

 

Anmerkung: Nicht nachvollziehbar - vielleicht einfach nur „untergegangen“? - ist die Tatsache, dass eine Betragsrahmengebühr im Rahmen nicht geändert wurde, und zwar die Gebühr der Nr. 3406 VV RVG, die Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmen entstehen (§ 3 RVG). Diese Gebühr hatte und hat auch nach KostRÄG 2021 einen unveränderten Gebührenrahmen von 30,00 € bis 340,00 €.

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