Was Sie als Anwält*in in Sachen Sondereigentum unbedingt wissen sollten. Grundwissen und Praxistipps!

Bei Ihrer Arbeit als Anwältin oder Anwalt mit dem Schwerpunkt WEG-Recht ist der sichere Umgang mit den Begriffen Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum und Gemeinschaftsvermögen unerlässlich. Auf dieser Seite finden Sie von Grundinformationen über Praxishilfen, Musterbeispielen und Rechtsprechungsübersichten bis hin zu Sonderfällen alles, um sich ideal auf Ihre Berufspraxis vorzubereiten. So können Sie Ihren Mandanten eine optimale Beratung in Sachen Sondereigentum bieten. Die umfangreichen Beiträge finden Sie weiter unten aufgelistet. Mit nur einem Klick gelangen Sie von dort zum gewünschten Inhalt!

 

Zwingendes Gemeinschaftseigentum im WEG-Recht

Durch Teilungserklärung kann Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes nicht begründet werden. Dennoch kann an diesen Bestandteilen ein Sondernutzungsrecht für einen Eigentümer festgehalten werden. Wie dies in der Teilungserklärung formuliert werden kann und was weiterhin zu beachten ist, können Sie online in unserem WEG-Handbuch nachlesen!

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Gemeinschaftseigentum nach § 5 Abs. 2 WEG

§ 5 Abs. 1 WEG regelt, dass Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wphnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums sind.

Beispiele sind:

  • Kellerausgangstür
  • Rauchwarnmelder
  • Versorgungsleitungen
  • Treppenhaus
  • Isolierschichten
  • Balkone
  • Dach
  • Türen an der Außenwand

In unserem WEG-Handbuch finden Sie viele weitere Beispiele, Erklärungen und ausführliche Rechtsprechungsverweise zum Gemeinschaftseigentum nach § 5 Abs. 2 WEG!

Außerdem beantwortet unser Beitrag die Frage nach der Verfügung über dieses Gemeinschaftseigentum i.S.e. sog. Realteilung.

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Sondereigentum - komplizierte Details?

Der Grundsatz, dass der Eigentümer einer Sache mit der Sache nach Belieben verfahren kann, gilt nach § 13 Abs. 1 WEG auch für das Sondereigentum - dieses ist als echtes Eigentum i.S.v. § 903 BGB und Art. 14 GG ausgestaltet. Es kann jedoch durch Vereinbarungen, etwa eine Zweckbestimmung ausgestaltet werden.

Auf welche Teile eines Grundstücks kann sich das Sondereigentum erstrecken? Auch auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile? Ab wann kann das Sondereigentum begründet werden? Mit der WEG-Reform haben sich viele Regelungen geändert! In unserem WEG-Handbuch informieren wir Sie umfassent über alle Regelungen rund um das Sondereigentum!

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Umwandlung von Gemeinschatfseigentum in Sondereigentum - das müssen Sie beachten!

Soll ein gemeinschaftlicher Raum in Sondereigentum umgewandelt werden, so ist eine (einstimmige) Vereinbarung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Was bei dieser Vereinbarung zu beachten ist, können Sie in unserem Fachbeitrag nachlesen!

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Das Gemeinschaftsvermögen: Gegenstand und Vollsteckung

Das Vermögen der Gemeinschaft besteht aus allen Rechten und Pflichten, die sie durch Rechtsgeschäft oder Gesetz erwirbt (§ 9a Abs. 3 WEG).Dazu zählen u.a.:

  • alle Forderungen der Gemeinschaft
  • Bargeld
  • alle Verbindlichkeiten
  • Verwaltungsunterlagen

Für das Gemeinschaftseigentum gelten einzelne Vorschriften des § 16 WEG unmittelbar, andere Vorschriften gelten entsprechend. Weiteres zu Gegenstand und anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsvermögen gem. WEG können Sie online in unserem WEG-Handbuch nachlesen!

Dort finden Sie außerdem ein Kapitel zur Vollstreckung in das Gemeinschaftsvermögen.

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Rechtsprechungsübersicht: Zuordnung zu Gemeinschaftseigentum/Sondereigentum/Gemeinschaftsvermögen

In unserem Handbuch zum WEG-Recht finden Sie eine ausführliche Liste mit Zuordnungen zum Gemeinschaftseigentum, zum Sondereigentum und zum Gemeinschaftsvermögen, zu denen gerichtliche Entscheidungen vorliegen oder die sich direkt aus dem WEG ergeben.

Unser Handbuch können Sie analog erwerben, oder ganz einfach online abrufen - und sogar 14 Tage lang kostenlos testen!

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Isolierter Miteigentumsteil: Beispielsfall und Muster für einen Klageantrag

Die Heizzentrale eines Kaufhauses war nach der ursprünglichen Teilungserklärung gemeinschaftliches Eigentum und sollte von einem Dritten betrieben werden. In einer Zusatzerklärung des teilenden Eigentümers in der Form des § 29 GBO wurde stattdessen bestimmt, dass aus dem vorgesehenen Heizwerk nicht gemeinschaftliches Eigentum, sondern Teileigentum begründet wird. Dementsprechend wurde in der Teilungsvereinbarung vorgesehen, dass der Firma D das Sondereigentum an den zum Heizwerk gehörenden Räumen, verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 92,144/10.000, zustehen soll (nach BGH).

Wie ist dieser Fall zu Lösen? Um das zu klären, befasst unser Fachbeitrag sich ausführlich mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen des isolierten Miteigentumanteils. Außerdem geben wir Ihnen ein Formulierungsbeispiel für einen Klageantrag für Zuweisung von Sondereigentum mit an die Hand!

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Alles was Sie zum neuen Zertifizierten Verwalter wissen müssen auf einen Blick!

In welchen Fällen muss ein zertifizierter Verwalter bestellt werden? Was sind die Voraussetzungen für die Zertifizierung? Und gibt es Übergangsfristen oder Ausnahmeregeln?

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Spezialreport Jahresabrechnung

Leitfaden zum Anspruch der Gemeinschaft gegen den Verwalter auf Jahresabrechnung – inkl. HeizkostenV 2022 und neuer Informationspflichten.

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Checkliste GEIG

Das GEIG kann schnell zur unübersichtlichen Materie werden. In der vorliegenden Checkliste werden zahlreiche Prüfpunkte deshalb kurz und knapp thematisiert und geklärt!

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