Oftmals möchten Betroffene ihre Betreuer selber bestimmen können. Die Betreuungsverfügung soll diesem Willen der Betroffenen Rechnung tragen.
Das Instrument der Betreuungsvefügung kann dabei auch in Gestalt einer negativen Betreuungsverfügung genutzt werden. Erfahren Sie alles Wichtige über das Problemfeld der Betreuungsverfügung im Betreuungsrecht und wie mithilfe der Betreuungsverfügung der Wille der Betroffenen durchgesetzt werden kann, erläutert anhand von anschaulichen Mandatssituationen.
Besonders interessant: Das neueste Urteil des BGH zur Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren und dem Umfang der Amtsermittlungspflicht.
Es gilt, rechtzeitig vorzusorgen, wenn man die gerichtliche Bestellung eines möglicherweise fremden Berufsbetreuers, bspw. durch eine Betreuungsverfügung vermeiden und eine dauerhafte Lösung erreichen möchte. Der Beitrag beschäftigt sich ausführlich mit dem Problemfeld der Betreuungsverfügung im Rahmen des neuen Betreuungsrechts. Lesen Sie hier, wie der Wille der unter Betreuung stehenden Person hinsichtlich einer Betreuungsverfügung gestärkt wurde.
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Eine Betreuerbestellung wird erforderlich, wenn ein Volljähriger aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen (§ 1814 Abs. 1 BGB). Der Betroffene kann bereits vorsorglich, aber auch noch bei Vorliegen der Krankheit Vorschläge hinsichtlich der Person des Betreuers machen. Anhand einer Mandatssituation wird Ihnen aufgezeigt, wie bei einer Errichtung der Betreuungsverfügung vorgegangen werden kann.
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Hier finden Sie eine von uns erstellte Checkliste, welche Ihnen bei der Errichtung einer Betreuungsverfügung hilft.
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Hier finden Sie einen Formulierungsvorschlag für eine Betreuungsverfügung.
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Ist eine Betreuerbestellung erforderlich, weil ein Volljähriger aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, kann er bereits in "gesunden Tagen" erklären, dass bestimmte Personen nicht zum Betreuer bestellt werden. Hieran ist das Betreuungsgericht gebunden (§ 1816 Abs. 2 Satz 2 BGB). Wie Sie in einem solchen Fall vorgehen können, wird Ihnen anhand einer Mandatssituation dargelegt.
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Hier finden Sie eine von uns erstellte Checkliste, welche Ihnen bei der Errichtung einer negativen Betreuungsverfügung hilft.
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Hier finden Sie einen Formulierungsvorschlag für eine negative Betreuungsverfügung.
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Der Beschluss des Bundesgerichtshofs thematisiert zentrale Verfahrensfragen im Betreuungsrecht. Der BGH beleuchtet die Notwendigkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren, wenn ein neues Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Außerdem wird der Umfang der Amtsermittlungspflicht thematisiert, wenn anstelle eines vom Betroffenen ernannten Betreuers (Fall der Betreuungsverfügung) ein Berufsbetreuer gewählt wird.
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