Das Widerrufstestament in der anwaltlichen Praxis: Darauf müssen Sie achten!

Wenn Sie als Rechtsanwalt im Erbrecht beraten, begegnen Ihnen regelmäßig Widerrufstestamente. Manchmal wird sogar der Widerruf widerrufen. Dann wird die Rechtslage schnell unübersichtlich! Hier finden Sie eine Auswahl interessanter Rechtsprechung und einen Fall - damit Sie stets den Überblick behalten!

Widerrufstestament oder Berliner Testament - was geht vor? (Fall mit Lösung)

Die Eheleute setzten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben ein. Schlusserben des Letztversterbenden sollen der Sohn und die Tochter des Ehemanns aus erster Ehe werden.Einige Jahre nach dem Tod des Ehemanns verstarb auch die Tochter des Ehemanns. Sie hinterließ einen Sohn. Die Ehefrau errichtete später ein Testament, in dem sie ihre Nichte als Alleinerbin einsetzte. Der Nachlass nach der Ehefrau stammte im Wesentlichen aus einer Erbschaft, die die Ehefrau erst nach dem Tod des Ehemanns erhielt. Wer wird Erbe nach der letztversterbenden Ehefrau?

Die ausführliche Lösung erklärt unter anderem, ob das spätere Testament der Ehefrau als Widerrufstestament gewertet werden kann.

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OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.08.2017: Kein Widerruf eines dem eingesetzten Erben in Urschrift übergebenen Testaments durch Vernichtung einer Kopie

Hat der Erblasser die Kopie eines Testaments, dessen Urschrift er dem eingesetzten Erben übergeben hatte, durchgestrichen oder vernichtet, lässt dies allein nicht seine Aufhebungsabsicht vermuten. Liegen mehrere Testamentsurkunden vor, ist bei Vernichtung oder Veränderung einer Urkunde ein Widerruf nur dann anzunehmen, wenn nach den Einzelumständen und freier Beweiswürdigung kein Zweifel über einen Aufhebungswillen des Erblassers besteht.

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BGH - Beschluss vom 02.12.2014: Keine Frage nach einem Widerrufstestament? Verletzung des rechtlichen Gehörs!

Das Berufungsgericht hat sie indessen nicht befragt, ob ein Widerrufstestament existiert oder sie das Testament angefochten haben. Hätte es dieses getan, so hätte es erfahren, dass diese beiden Beklagten vor dem Termin beim Berufungsgericht am selben Tag beim Nachlassgericht waren und dort die Anfechtung des Testaments erklärt hatten.

Durch die Vorgehensweise des Berufungsgerichts lief die Klägerin Gefahr, dass ihre auf Pflichtteilsergänzung gerichtete Klage wegen vermeintlich nicht gegebener Erbenstellung der Beklagten zu 1 bis 5 abgewiesen würde, obwohl sich nachträglich herausstellt, dass das Testament aus 1982 wegen erfolgreicher Anfechtung keine Wirkung en tfaltet. Dies hat auch das Nachlassgericht mit seinem Beschluss vom 21. März 2014 angenommen und wegen der wirksam erklärten Anfechtung davon abgesehen, den zugunsten der Beklagten zu 1 bis 5 erteilten Erbschein einzuziehen. Diese Gefahr hätte das Berufungsgericht vermeiden können und müssen, wenn es ordnungsgemäß auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hingewirkt und auf den Erlass einer Entscheidung im Termin zur mündlichen Verhandlung verzichtet hätte.

3. Der Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist auch entscheidungserheblich.

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