Die Regulierung des durchschnittlichen Unfallschadens folgt in der Regel einer bestimmten Route. An deren Verlauf liegen wichtige Schaltpunkte, an denen der Berater etwas tun muss, um das Mandat im Sinne des Auftrags voranzutreiben.
Bezeichnet man diese Punkte als Haltestellen, gleicht die Unfallschadensabwicklung tatsächlich einem Fahrplan, wobei die Haltestellen nicht notwendigerweise streng hierarchisch hintereinander 'abgefahren werden müssen'.
Vielmehr sind sie im Sinne einer Prioritätenliste zu verstehen, oftmals bauen Sie auch aufeinander auf.
Nachfolgend wollen wir einen schematischen Überblick über die 'Stationen' der effektiven Unfallschadensregulierung geben.
Den ersten Abschnitt beginnen wir mit der Annahme des Mandats und beenden ihn, wenn die erste Reaktion des Schädigers oder seines Versicherers vorliegt.
Dies ist die 'Haftungsübernahmephase'. Bleibt die Unfallschadensregulierung in diesem Bereich 'stecken', d.h., der Schädiger oder der Versicherer weigert sich, womöglich trotz intensiven Schriftverkehrs die Haftung aus dem Verkehrsunfall zu übernehmen, bleibt nur noch der Klageweg.
In allen anderen Fällen, wenn also der gegnerische Versicherer auch nur anteilige Regulierungsbereitschaft bejaht, begeben wir uns in die 'Regulierungsphase'.
Die 'Haftungsübernahmephase' ist für alle Unfallbeteiligten besonders wichtig. Das muss der Berater in aller Ernsthaftigkeit verinnerlichen, denn nur dann wird er mit dem notwendigen Einsatz darauf hinwirken, dass die Bestätigung der Haftungsübernahme so schnell wie möglich vorliegt.
Zunächst einmal ist das schnelle Klären der 'Schuldfrage' für den Mandanten natürlich von überragender Bedeutung.
In der Regel steht der unfallgeschädigte Mandant nach einem Unfall unter enormen Stress. Plötzlich ist das Fortbewegungsmittel, das er womöglich täglich mehrfach braucht, nicht mehr benutzbar.
Die Logistik einer ganzen Familie kann auf dem Spiel stehen, wenn der Pkw plötzlich 'einfach fehlt', weil er so beschädigt worden ist, dass er nicht ohne weiteres im Straßenverkehr weiter gefahren werden kann.
Es müssen schnell Entscheidungen getroffen werden, die mit finanziellen Dispositionen einhergehen können. Die Unsicherheit ist groß: Was kann ich verlangen?
Was bekomme ich womöglich später nicht ersetzt? Der durchschnittliche Geschädigte findet sich in einem Zustand der Stressbelastung, relativen Hilflosigkeit und Ungewissheit wieder.
Ungewissheit und Hilflosigkeit sind für jeden Menschen sehr schlecht zu ertragen, daher muss der Berater sich nachdrücklich für eine schnelle Klärung der Haftungssituation einsetzen.
Das schnelle Klären der Haftungssituation ist aber auch aus Sicht der anderen Unfallbeteiligten von immenser Bedeutung. Die beteiligte Werkstatt möchte schnell eine Erklärung zur Reparaturfreigabe erhalten, damit zügig repariert werden kann und danach ebenso zügig bezahlt wird.
Der beauftragte Sachverständige möchte ebenfalls sein Honorar möglichst zeitnah erhalten. Die Frage der schnellen Haftungsübernahme ist besonders wichtig, wenn der Geschädigte einen Mietwagen in Anspruch nehmen muss.
Diese Phase von der Anforderung der Haftungsübernahme bis zur Erklärung der gegnerischen Versicherung beginnt aus Sicht des Praktikers mit der Recherche des zuständigen Anspruchsgegners.
Es folgt die (schriftliche) Aufforderung an diesen, die Haftung zu übernehmen; dies alles im Übrigen idealerweise noch am Tag der Annahme des Mandats und PER FAX VORAB.
Wie es von dort weiter geht hängt maßgeblich von der Reaktion des Versicherers ab:
Erfolgt die Übernahme, kann - sofern die anderen Regulierungsunterlagen bereits vorliegen - sofort 'beziffert' - das heißt: die Ansprüche auch der Höhe nach bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht - werden und es geht weiter mit der 'Regulierungsphase'.
Erfolgt die Übernahme nicht, bleibt nur der Klageweg.
Erfolgt die Übernahme vorerst nicht oder nur anteilig, muss die polizeiliche Unfallakte (die Ermittlungsakte) angefordert werden, damit der Berater beurteilen kann, wie sich die Beweislage darstellt und wie sich die Erfolgsaussichten aus Sicht des Mandanten darstellen.
Kann der gegnerische Versicherer oder Schädiger nach Einblick in die Akte überzeugt werden, springen wir in die Regulierungsphase.
Weigert er sich trotz dieser Einsichtnahme, bleibt wiederum nur der Klageweg. Reguliert er aufgrund der Einsichtnahme nur anteilig, springen wir ebenfalls wieder in die 'Regulierungsphase' mit der Besonderheit, dass in diesem Fall die Möglichkeit der sogenannten 'Abrechnung nach Quotenvorrecht' in den Vordergrund rücken muss, sofern der Mandant eine Vollkaskoversicherung für sein beschädigtes Fahrzeug unterhält.
Gibt es keine Ermittlungsakte, die angefordert werden kann und stehen auch keine Zeugen zur Verfügung, bleibt ebenfalls wiederum nur der Klageweg.
Schauen wir uns im Folgenden diese Haltestellen auf dem regulären 'Unfallregulierungsfahrplan' etwas genauer an.
Nächste Haltestelle: Recherche Versicherung