Zweite Haltestelle im Unfallregulierungs-Fanhrplan: Die Recherche des zuständigen Versicherers

Nehmen wir an, der Mandant kommt nach einem Verkehrsunfall mit einem anderen Kfz in Ihre Kanzlei. 

Sie wissen zwar, dass bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung, die eine Pflichtversicherung im Sinne des Pflichtversicherungsgesetzes darstellt, ausnahmsweise ein Direktanspruch gegen den Versicherer besteht (§ 115 VVG, anders bei Tierhalter- oder Privathaftpflichtversicherung, dort besteht kein Direktanspruch).

Aber woher wissen Sie, bei welchem Versicherer der Schädiger konkret versichert ist und wie die Versicherungsscheinnummer oder die Schadensnummer lautet, wo Sie also die Haftungsübernahme konkret anfordern müssen?

Das kommt auf die Umstände des Unfalls und auf den Verunfallten an:

1. Inlandsunfall mit inländischem Kfz

Zuständig ist der Zentralruf der Versicherer.

Wenn Ihnen dies alles nicht der Schädiger selber schon durch Aushändigung seiner Versichertenkarte oder anders mitgeteilt hat, werden Sie sich in einem solchen Fall an den 'Zentralruf der Autoversicherer' wenden und dort anrufen; dann erhalten Sie die notwendigen Daten. 

Mit diesen Daten ist es nun 'ein leichtes', die Ansprüche 'dem Grunde nach' geltend zu machen oder eben die gegnerische Versicherung zur Übernahme der Haftung aufzufordern.

2. Inlandsunfall mit ausländischem Kfz

Zuständig ist das 'Büro grüne Karte e.V.'

3. Auslandsunfall mit ausländischem Kfz

Zuständig ist ebenfalls der Zentralruf der Autoversicherer, der die ausländische Gesellschaft und den inländischen Repräsentanten des ausländischen Versicherers angibt.

4. Unfall mit einem nicht versicherten Kfz, bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Unfalls, bei Insolvenz eines deutschen Versicherers und u.U. bei Unfallflucht

Hier ist die Verkehrsopferhilfe zuständig.

 

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