Der Unmittelbarkeitsgrundsatz der StPO – das müssen Sie als Anwalt über Grundlagen, Ausnahmen und mehr wissen! Hier alle Infos auf einen Blick!

Der strafverfahrensrechtliche Unmittelbarkeitsgrundsatz kommt insbesondere in den §§ 226, 250 StPO zum Ausdruck. Die folgende Seite informiert Sie als Verteidiger umfassend über alle Details des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, z.B. über Zweck, formelle und materielle Unmittelbarkeit, den Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkunds- und Augenscheinbeweis gem. § 250 StPO sowie über die praxisrelevantesten Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz. Das für Sie essentielle Wissen finden Sie hier ebenso wie wertvolle prozesstaktische Hinweise, die eine optimale anwaltliche Arbeit für Ihren Mandanten sichern.

 

Grundlagen: Was ist der Zweck des Unmittelbarkeitsgrundsatzes?

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz bezweckt, dass das Gericht einen möglichst direkten und unvermittelten Eindruck des zu erforschenden Sachverhalts gewinnt. Doch genießt der Unmittelbarkeitsgrundsatz überhaupt Verfassungsrang und gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG das Recht auf eine unmittelbare Beweisaufnahme? Hier gelangen Sie zu unserem Fachbeitrag, der Sie bestens über den Zweck des Unmittelbarkeitsgrundsatzes informiert.

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Formelle und materielle Unmittelbarkeit

Das Erfordernis der Unmittelbarkeit besteht sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht. Die formelle Unmittelbarkeit bestimmt, dass das Gericht die nötigen Beweise selbst erhebt und so einen „unmittelbaren“ Eindruck hiervon erlangt; die Beweisaufnahme soll nicht durch Dritte erfolgen. Die materielle Unmittelbarkeit betrifft die Art der Beweiserhebung (welches Beweismittel ist zu erheben?) und untersagt die Benutzung von Beweissurrogaten. Vertiefte Informationen über formelle Unmittelbarkeit und materielle Unmittelbarkeit haben wir in folgendem Fachbeitrag für Sie zusammengestellt.

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Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkunds- und Augenscheinsbeweis, § 250 StPO

Die materielle Unmittelbarkeit sieht den Vorrang des Personalbeweises - d.h. eine Beweiserhebung durch Zeugen- und Sachveständigenvernehmung vor dem Urkundenbeweis - vor, allerdings enthält § 250 StPO keine Vorrangregelung innerhalb des Personalbeweises. Was folgt hieraus? Welche Ausnahmen vom Vorrang des Personalbeweises gibt es? Wie ist das Verhältnis des tatnäheren Zeugens zu einem Zeugen vom Hörensagen? Was müssen Sie über die Vernehmung von gesperrten Vernehmungsbeamten wissen? Kann das Unterbleiben der Vernehmung des tatnächsten Zeugen die Revision mit der Aufklärungsrüge begründen? Antworten auf diese und weitere Fragen sowie ausführliche praxisrelevante Informationen über den Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkunds- und Augenscheinsbeweis gem. § 250 StPO, die Sie als Anwalt brauchen, finden Sie in unserem Fachbeitrag. Klicken Sie hier!

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Durchbrechungen bzw. Ausnahmen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes

Eine praktisch sehr bedeutsame Ausnahme des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ist die kommissarische Beweisaufnahme (§§ 223-225 StPO). Weitere Ausnahmen gibt es im beschleunigten Verfahren nach § 420 Abs. 1 StPO und im Verfahren nach Einspruchseinlegung gegen einen Strafbefehl gem. § 411 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 420 StPO. Außerdem bilden §§ 49, 50 StPO für die Vernehmung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern oberster Staatsorgane sowie § 325 StPO für die Verlesung von Schriftstücken und Niederschriften in der Berufungsverhandlung Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz. Über alle diese Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz der §§ 226, 250 StPO informiert Sie unser ausführlicher Fachbeitrag. Außerdem finden Sie hier wertvolle prozesstaktische Hinweise, sodass Sie schwerwiegenden Fehlern effektiv vorbeugen und Ihren Mandanten immer optimal vertreten.

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Die kommissarische Beweisaufnahme gem. §§ 223-225 StPO als besonders praxisrelevante Ausnahme des Unmittelbarkeitsgrundsatzes

Ausgangslage, rechtliche Einordnung, Voraussetzungen, Durchführung und mehr: Unser Fachbeitrag bietet Ihnen alle Informationen über die kommissarische Beweisaufnahme gem. §§ 223-225 StPO als besonder praxisrelevante Ausnahme des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, die zum nötigen Know-How eines jeden Anwalts zählen.

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