Abfindungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung sind steuerlich hochsensibel – insbesondere bei unternehmerischem Nachlass. Ob Ausscheiden ohne Abfindung, gegen Barentgelt oder gegen Sachwerte: Jede Variante kann unterschiedliche ertragsteuerliche Konsequenzen auslösen. Die Parallelen zur Mitunternehmerbesteuerung und die BFH-Rechtsprechung zur Sachwertabfindung als Veräußerungsgeschäft erfordern eine präzise Analyse im Einzelfall. Wer Mandanten in der Unternehmensnachfolge begleitet, sollte die Besteuerung von Abfindungen sicher beherrschen, um unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden.
Grundsätzlich kann jeder Miterbe gem. § 2042 BGB die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Die Auseinandersetzung ist die Liquidation des Nachlasses durch Abwicklung aller schwebenden Geschäfte, Befriedigung der Nachlassgläubiger sowie anschließender Teilung des verbleibenden Restnachlasses unter den Miterben. Eine Form der Teilauseinandersetzung ist das Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft, ohne eine Abfindung zu erlangen. Lesen Sie in diesem Beitrag, wie das Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft ohne Abfindung ertragsteuerlich zu behandeln ist. Klicken Sie hier.
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Scheidet ein Miterbe gegen Barabfindung aus der Erbengemeinschaft aus, finden die Grundsätze über den Verkauf eines Erbteils Anwendung. Soweit der Miterbe gegen eine Abfindung in Geld ausscheidet und der oder die verbleibenden Miterben den Gewerbebetrieb fortführen, entspricht die ertragsteuerliche Behandlung derjenigen beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gegen Barentgelt. Erfahren Sie in diesem Beitrag, welche Besonderheiten für die Einschlägigen Vorschriften des EStG in diesen Fällen gelten. Klicken Sie hier.
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Nach der Grundregel des Gesellschaftsrechts für Personengesellschaften wächst den verbleibenden Gesellschaftern die Beteiligung des ausscheidenden Mitunternehmers an (oben Teil 5/1.1.9). Hierfür ist in aller Regel der Ausgleich zu entrichten. Bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften gelten insoweit die gleichen Grundsätze. Anstelle von Geld - also einer Barabfindung - kann ein adäquater Ausgleich für den zu hinterlassenden Gesellschaftsanteil in Sachwerten überlassen werden. Nach Ansicht des BFH ist in dieser Abfindung ein besonderes Veräußerungsgeschäft zu sehen. Lesen Sie in diesem Fachbeitrag, was es in dieser Hinsicht zu berücksichtigen gilt. Klicken Sie hier.
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Im Rahmen der Unternehmensnachfolge geht häufig auch nichtunternehmerisches Vermögen auf den potentiellen Nachfolger des Unternehmers über. Dies kann entweder gleichzeitig mit der Betriebsübernahme erfolgen, aber auch schon vorweg oder der Unternehmensübergabe nachfolgen. Im Zusammenhang mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer kann es hier zu unterschiedlichen Problemen kommen, die im Folgenden anhand von Fallbeispielen und dazugehörigen Lösungen dargestellt werden. Insbesondere werden Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt, durch die eine Entlastung von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer erreicht werden kann. Klicken Sie hier.
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