Die Nachlassplanung von Freiberuflern ist komplexer, als sie auf den ersten Blick erscheint. Zwar geht das Praxisvermögen im Wege der Universalsukzession auf die Erben über – doch die Freiberuflichkeit selbst ist nicht vererblich. Fehlen persönliche Voraussetzungen, droht eine steuerlich relevante Umqualifizierung. Hinzu kommen typische Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft sowie strategische Fragen rund um eine mögliche Betriebsveräußerung zu Lebzeiten. Wer Mandanten mit Praxis berät, sollte die besonderen rechtlichen und steuerlichen Fallstricke frühzeitig im Blick behalten.
Freiberufler haben genauso wie andere Erblasser oft mehrere Erben, sodass eine Erbauseinandersetzung erforderlich werden kann. § 1922 BGB normiert hierbei den Grundsatz der Universalsukzession: Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine Person (Alleinerbe) oder mehrere Personen (Erbengemeinschaft) unentgeltlich über. Die Miterben verwalten den Nachlass gemeinsam und können über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen. Die dadurch entstandene Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung ausgerichtet und wirft in diesem Zusammenhang eine Vielzahl an Problemen auf. Unser Fachbeitrag verschafft Ihnen einen detaillierten Überblick über die Thematik! Klicken Sie hier.
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Besonderheiten ergeben sich dann, wenn sich die Praxis eines Freiberuflers im Nachlass befindet, da (auch) die Nachfolger persönliche Voraussetzungen erfüllen müssen. Mit dem Tod eines Freiberuflers geht dessen dem Freiberuf dienendes Betriebsvermögen im Rahmen der Erbfolge auf die Erben als Gesamtrechtsnachfolger nach § 1922 BGB über. Der Tod eines Freiberuflers führt weder zu einer Betriebsaufgabe, noch geht das der Freiberuflichkeit dienende Betriebsvermögen durch den Erbfall in das Privatvermögen der Erben über. Das freiberufliche Betriebsvermögen des Erblassers wird zu Betriebsvermögen des Erben oder der Miterben. Allerdings ist die Freiberuflichkeit als solche, da sie von der höchstpersönlichen Qualifizierung und Ausübung einer bestimmten Tätigkeit abhängt, ebenso wenig wie die Kaufmannseigenschaft vererblich. Lesen Sie in diesem Beitrag, wie Sie mit der Problematik in der Praxis verfahren können. Klicken Sie hier.
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Im Zuge der Nachlassplanung und Einstellung der beruflichen Tätigkeit kann bei Freiberuflern auch eine Veräußerung des Betriebs zur Debatte stehen. Hierbei gehören zu den wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen einer freiberuflichen Praxis insbesondere immaterielle Wirtschaftsgüter wie die Beziehungen des Praxisinhabers zu seinen bisherigen Mandanten und das durch den Praxisnamen bestimmte Wirkungsfeld, das die maßgebende Grundlage für die Möglichkeit darstellt, neue Mandanten zu erlangen. Erfahren Sie in unserem Fachbeitrag alles über die Besonderheiten einer Betriebsveräußerung in diesem Kontext! Klicken Sie hier.
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