Grunderwerbsteuer: Besonderheiten bei der Nachlassplanung

Immobilien im Nachlass sind steuerlich sensibel – insbesondere im Zusammenspiel von Erbfall, vorweggenommener Erbfolge und gesellschaftsrechtlichen Strukturen. Zwar sieht das GrEStG in bestimmten Konstellationen Befreiungen vor, doch spätestens seit der Reform 2021 und der Einführung des § 1 Abs. 2b GrEStG sind neue Steuerfallen hinzugekommen. Anteilsübertragungen, Erbauseinandersetzungen und Share-Deal-Strukturen erfordern eine präzise Prüfung. Wer Mandanten mit Immobilienvermögen berät, sollte die grunderwerbsteuerlichen Besonderheiten frühzeitig in die Nachlassplanung integrieren.

Fachbeitrag: Die Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer ist wie die Erbschaft- und Schenkungsteuer eine Rechtsverkehrssteuer. Während das Grunderwerbsteuerrecht grundsätzlich auf das (i.d.R. zeitlich frühere) Verpflichtungsgeschäft abzielt, knüpfen die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Umsatzsteuer an das (i.d.R. zeitlich spätere) Verfügungs- bzw. Gem. Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG haben die Bundesländer die Befugnis, die Höhe des Steuersatzes selbst zu bestimmen - hiervon haben die meisten Bundesländer bereits Gebrauch gemacht. Der Fachbeitrag bereitet einen Überblick über die Thematik der Grunderwerbsteuer und eine tabellarische Übersicht über die verschiedenen Steuersätze der Bundesländer. Klicken Sie hier.

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Fachbeitrag: Erwerbe bei der vorweggenommenen Erbfolge

Von vorweggenommener Erbfolge ist die Rede, wenn ein Vermögensinhaber Teile seines Vermögens mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge schon zu Lebzeiten auf Angehörige überträgt. Die grunderwerbsteuerliche Beurteilung von Grundstückserwerben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge richtet sich zunächst danach, ob ein oder mehrere Grundstücke unmittelbar von der Übertragung betroffen sind oder ob Anteile an Gesellschaften mit Grundbesitz übertragen werden. Erfolgt eine unmittelbare Grundstücksübertragung, ist weiterhin von Bedeutung, ob die betreffenden Grundstücke vor und/oder nach der Übertragung zu dem Vermögen von Einzelpersonen/-unternehmen oder demjenigen von Gesellschaften (Personen- und Kapitalgesellschaften) gehören. Der Fachbeitrag beschäftigt sich umfassend mit den Problemen der Grunderwerbsteuer in Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge. Klicken Sie hier.

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Fachbeitrag: Erwerbe im Zuge der Erbauseinandersetzung

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB) als Erbengemeinschaft. Der Erwerb von Grundstücken des Erblassers durch die Erbengemeinschaft erfüllt zwar den Erwerbstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG, ist aber gem. § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG in vollem Umfang von der Grunderwerbsteuer befreit. Da sich die Erbengemeinschaft grundsätzlich von einer Personengesellschaft unterscheidet, gilt es hier dennoch einige zivilrechtliche Besonderheiten zu beachten, welche vor allem bei der Übertragung von Erbteilen und der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zum Tragen kommen. Für eine umfassende Darstellung der Problematik, klicken Sie hier.

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Sonderproblem: Ausgewählte Steuerfallen bei der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b GrEStG

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.05.2021 zur Bekämpfung sogenannter Share Deals, wurden zahlreiche Änderungen in das GrEStG eingeführt. Neben der Absenkung der Beteiligungsgrenzen in § 1 Abs. 2a und Abs. 3 GrEStG von 95 % auf 90 %, der Verlängerung der Haltefristen in den §§ 5 und 6 GrEStG sowie den Änderungen bei den Anzeigepflichten in den §§ 19 und 20 GrEStG wurde mit § 1 Abs. 2b GrEStG ein neuer Ergänzungstatbestand eingeführt, der in der Praxis unbedingt zur Vermeidung von Steuerfallen bei der Grunderwerbsteuer zu beachten ist. Lesen Sie in diesem Beitrag, welche Steuerfallen es zu beachten gilt und wie diese vermieden werden können. Klicken Sie hier.

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