Unternehmensnachfolge ist nie nur gesellschaftsrechtlich oder steuerlich zu denken – sie ist fast immer auch eine Frage des Güterstands. Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft können erhebliche Auswirkungen auf Haftung, Vermögenszuordnung und Erbschaftsteuer haben. Besonders bei Unternehmerehen führen Fehlannahmen häufig zu unnötigen steuerlichen Nachteilen. Hinzu kommen Risiken bei ehebezogenen Zuwendungen, die schnell schenkungsteuerliche Konsequenzen auslösen können. Wer Mandanten in der Nachfolge berät, sollte das Spannungsfeld zwischen Ehe, Unternehmen und Steuerrecht systematisch im Blick behalten.
Das BGB kennt drei unterschiedliche Typen der Güterstände, wobei heute eigentlich nur der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung Relevanz zukommt. Lesen Sie in diesem ausführlichen Fachbeitrag alles über diese beiden Typen der Güterstände, wobei wir ein besonderes Augenmerkt auf die vermögensrechtlichen Vor- und Nachteile im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfoge gelegt haben. Klicken Sie hier!
Mehr erfahren
Die verschiedenen ehelichen Güterstände bringen unterschiedliche Güterstände bringen unterschiedliche erbschaftsteuerliche Rahmenbedingungen mit sich. Vorab lässt sich sagen, dass sich die Güterstände der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung erbschaftsteuerlich i.d.R. als nachteilig erweisen. Wie es dazu kommt und welche Besonderheiten für die jeweiligen Güterstände gelten, erfahren Sie in diesem Beitrag. Klicken Sie hier!
Mehr erfahren
Gerade bei Unternehmerehen findet man häufig die Vereinbarung der Gütertrennung. Man weicht von der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft ab in der irrigen Meinung, anderenfalls müsse der eine Ehegatte grundsätzlich für die Schulden des anderen Ehegatten eintreten. Hier wird verkannt, dass es sich bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich um einen Güterstand der Gütertrennung handelt. Erfahren Sie in diesem Beitrag, weshalb dies mitunter steuerliche Nachteile mit sich bringt und worauf sonst noch im Spannungsfeld mit der Ehe zu achten ist. Klicken Sie hier!
Mehr erfahren
Mit dem grundlegenden Urteil vom 27.11.1991 hat der BGH die Frage der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Zuwendung geklärt.Zumindest im Verhältnis zu Dritten handelt es sich danach bei den unbenannten Zuwendungen im Zweifel um objektiv unentgeltliche Vermögenstransfers, da weder die ehebezogene Motivationslage noch die häufig beabsichtigte Vorwegnahme des Zugewinnausgleichs ohne weiteres die Annahme einer Gegenleistung rechtfertigen. Gemäß dieser Rechtsprechung sind unbenannte Zuwendungen im Allgemeinen objektiv unentgeltlich und unterliegen daher der Schenkungsteuer, wenn die Vermögensverschiebung im Bewusstsein der Unentgeltlichkeit erfolgt. Dieser Ansicht ist der BFH gefolgt. Frischen Sie Ihr Fachwissen rund um ehebezogene Zuwendungen mit diesem Beitrag nochmals auf und lesen Sie, wie ehebezogene Zuwendungen von Leistungen innerhalb einer Personengesellschaft abzugrenzen sind. Klicken Sie hier!
Mehr erfahren