Bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen entscheidet das Sonderbetriebsvermögen häufig über steuerliche Neutralität oder unerwartete Mehrbelastungen. Ob SBV I oder SBV II, ob Mitübertragungspflicht oder Vorab-Übertragung – jede Gestaltung birgt eigene Risiken. Besonders brisant wird es bei der Bilanzierungskonkurrenz nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Wer Unternehmensnachfolgen rechtssicher strukturieren will, sollte das Sonderbetriebsvermögen strategisch mitdenken – bevor es teuer wird.
Bei der Disposition über Mitunternehmeranteile kommt dem Sonderbetriebsvermögen eine große Bedeutung zu. In bestimmten Fällen kann auch eine Mitübertragung des Sonderbetriebsvermögens zwingend sein. Lesen Sie zudem, anhand welcher Kriterien zwischen dem außergesetzlichen Sonderbetriebsvermögen I und Sonderbetriebsvermögen II zu unterscheiden ist. Klicken Sie hier.
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Sofern ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens zugleich auch zum Betriebsvermögen des Überlassenden gehört, stellt sich die Frage der Bilanzierungskonkurrenz. Es ist also zu prüfen, ob das Sonderbetriebsvermögen vorrangig oder nur subsidiär ist. Die heute h.M. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Zurechnungsnorm, hat die früher vorherrschende Subsidiaritätstheorie abgelöst. Erfahren Sie anhand eines Fallbeispiels, was dies in der Praxis bedeutet. Klicken Sie hier.
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Eine Vorab-Übertragung von Wirtschaftsgütern des (Sonder-)Betriebsvermögens tritt in der Praxis sowohl bei der entgeltlichen Übertragung als auch bei der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen sowie vor der Einbringung in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft auf. Demzufolge ist sie im Kontext der Unternehmensnachfolge von hoher Relevanz. Lesen Sie in diesem Beitrag, welche Rechtsfolgen bei den verschiedenen Szenarien der Vorab- Übertragung zum Tragen kommen. Klicken Sie hier.
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