Zustellung durch die Post und andere Einrichtungen

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Zur Ausführung einer Amtszustellung kann die Geschäftsstelle des Gerichts die Post bzw. ein nach § 33 Abs. 1 PostG beliehenes Unternehmen oder einen Justizbediensteten mit der Zustellung beauftragen (§§ 168 Abs. 1, 176 Abs. 2 ZPO).

Auszuwählen ist der einfachste und kostengünstigste Weg. Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein vom ihm bestimmtes Mitglied können, wenn die Umstände des Einzelfalls dies erfordern, auch einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde (z.B. Polizei) mit der Ausführung der Zustellung beauftragen (§ 168 Abs. 2 ZPO).

Die förmliche Zustellung durch einen Lizenznehmer i.S.d. § 33 Abs. 1 PostG ist auch dann wirksam, wenn die Zustellung durch Niederlegung gem. § 181 ZPO erfolgt und Ort der Niederlegung ein Ladenlokal ist (OLG Rostock, NStZ-RR 2002, 373).

Allerdings darf der Lizenznehmer wohl nicht seinerseits einen Subunternehmer mit der Zustellung beauftragen.

Parteizustellung

Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher.

Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen.

Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen (§ 192 ZPO). Der Gerichtsvollzieher hat die Möglichkeit, die Zustellung selbst zu bewirken. Er kann die Zustellung unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 ZPO auch auf elektronischem Weg vornehmen .

Alternativ kann der Gerichtsvollzieher auch die Post oder einen Lizenznehmer i.S.d. § 33 Abs. 1 PostG mit der Zustellung beauftragen (§ 194 ZPO).

Die Beauftragung eines Justizbediensteten oder einer Behörde scheidet aus. Stellt der Gerichtsvollzieher durch die Post oder einen Lizenznehmer zu, übergibt er der Post oder dem Lizenznehmer die Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks verschlossen mit dem Ersuchen, einen Postbediensteten des Bestimmungsorts mit der Zustellung zu beauftragen.

Die Entscheidung, ob er die Zustellung selbst vornimmt oder diese durch die Post vornehmen lässt, obliegt dem Gerichtsvollzieher. An entsprechende Weisungen des Gläubigers ist der Gerichtsvollzieher nicht gebunden (OLG Stuttgart v. 23.02.2015 – 8 W 75/15).

Zustellungsauftrag der Partei

Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument

  1. in Papierform zusammen mit den erforderlichen Abschriften oder
  2. als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 193 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Im Fall der Nr. 1 beglaubigt der Gerichtsvollzieher die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen (§ 193 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Im Fall Nr. 2 fertigt der Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst und beglaubigt diese (§ 193 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Der Gerichtsvollzieher beurkundet im Fall der Nr. 1 auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf dem mit der Urschrift zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular die Ausführung der Zustellung nach § 182 Abs. 2 ZPO und vermerkt die Person, in deren Auftrag er zugestellt hat (§ 193 Abs. 2 Satz 1).

Im Fall der Nr. 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Gerichtsvollzieher die Beurkundung auf einem Ausdruck des zuzustellenden elektronischen Dokuments oder auf dem mit dem Ausdruck zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular vornimmt (§ 193 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Bei Zustellung durch Aufgabe zur Post gem. § 184 ZPO ist das Datum und die Anschrift, unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken (§ 193 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergibt (§ 193 Abs. 3 ZPO).

Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde (§ 193 Abs. 4 ZPO).

Justizverwaltungsakt

Verweigert der Gerichtsvollzieher die ihm in Auftrag gegebene Zustellung, kann sich der Auftraggeber hiergegen nicht mit der Vollstreckungserinnerung zur Wehr setzen.

Stattdessen kommt die Anwendung des § 23 EGGVG in Betracht, soweit es sich um Justizverwaltungsakte auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder der Strafrechtspflege handelt.

Dieser besonderen Rechtswegregelung liegt die Annahme zugrunde, dass die ordentlichen Gerichte den Verwaltungsmaßnahmen in den aufgeführten Gebieten sachlich näherstehen als die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und über die zur Nachprüfung justizmäßiger Verwaltungsakte erforderlichen zivil- und strafrechtlichen Erkenntnisse und Erfahrungen verfügen.

Außerhalb dieser Vorgaben ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (BGH v. 27.06.2012 – IV ZB 27/11).

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