Erbrecht, Steuerberatung -

Entstehen der Erbschaftsteuer für Pflichtteilsanspruch

Die zur Entstehung der Erbschaftsteuer führende Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs setzt nicht die genaue Bezifferung des Anspruchs voraus.

Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG u.a. der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. BGB). Die Steuer dafür entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs.

Die "Geltendmachung" des Pflichtteilsanspruchs besteht in dem ernstlichen Verlangen auf Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Erben. Der Berechtigte muss seinen Entschluss, die Erfüllung des Anspruchs zu verlangen, in geeigneter Weise bekunden, die Höhe des Anspruchs muss er zu diesem Zeitpunkt noch nicht beziffern.

Hat der Berechtigte den Pflichtteilsanspruch geltend gemacht und ist dadurch die Erbschaftsteuer entstanden, ist der Erwerb aus steuerrechtlicher Sicht vollendet. Gegenstand des Erwerbs ist der dem Berechtigten gegen den Erben zustehende Geldanspruch, soweit ihn der Berechtigte geltend gemacht hat.

Erfüllungsabreden, die nach der Entstehung des Steueranspruchs zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten getroffen werden, können den einmal entstandenen Steueranspruch daher weder aufheben noch verändern. Auch ein nachträglicher (teilweiser) Verzicht des Berechtigten auf seinen Anspruch wirkt sich grundsätzlich nicht auf die Steuer aus (Urteil des FG München vom 24.08.2005 4 K 4361/03, EFG 2005, 1887).

Im Streitfall hatte sich auf Grund einer Gesetzesänderung zwischen der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs und der Einigung von Pflichtteilsberechtigtem und Erben der Freibetrag von 90.000 DM auf 400.000 DM erhöht. Den erhöhten Freibetrag hätte der Kläger gern zugesprochen bekommen, da sich der Pflichtteil auf genau 400.000 DM belief.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 19.07.06