Erbrecht, Steuerberatung -

Gestaltungsempfehlungen nach der Erbschaftsteuerreform

Nach zähem Ringen ist die Erbschaftsteuerreform zum 1. Januar 2009 endlich in Kraft getreten.

Die Änderungen sind zahlreich und stellen die steuerliche Beratung vor neue Herausforderungen. In diesem Beitrag finden Sie erste Gestaltungsempfehlungen zur steueroptimalen Umsetzung der Reform in die Praxis.

Beeinflussung der Lohnsummen
Die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen sind abhängig von der Lohnsumme. Es kann sich daher empfehlen, die Lohnsummen zu beeinflussen, nämlich sie vor der Übertragung zu reduzieren und nach Übertragung gegebenenfalls anzuheben, z.B. durch die Auslagerung von Personal auf externe Beschäftigungsgesellschaften oder den Einsatz von freien Mitarbeitern vor und den umgekehrten Weg nach der Übertragung des Betriebs.

Ausnutzung höherer Freibeträge
Die starke Erhöhung des Freibetrages für Kinder und Enkel eröffnet neue Möglichkeiten für Schenkungen und Erbfälle innerhalb der Familie. Auch das bisherige Modell, unter Beachtung der Zehnjahresfrist Schenkungen vorzunehmen, ist dadurch wesentlich attraktiver geworden. Das gilt insbesondere für Kapitalvermögen, aber auch für Immobilien. Immer aber ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.

Adoption
An Bedeutung wird auch die Adoption gewinnen, um so die hohen Steuerfreibeträge im Rahmen der Steuerklasse I ausnutzen zu können.

Praxistipp
Bei Erwerb von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit mehr als 25% Beteiligung erübrigt sich die Adoption häufig, da Erwerber der Steuerklasse II und III wie Steuerpflichtige der Steuerklasse I behandelt werden.

Nießbrauch
Interessant sind ferner Nießbrauchsgestaltungen. Die Vermögensübertragung gegen Nießbrauch oder Versorgungsleistungen wird durch die Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage nicht unattraktiv: Die Nießbrauchslast kann nunmehr immer mit dem Kapitalwert in Abzug gebracht werden. Das Abzugsverbot des § 25 ErbStG a.F. ist entfallen.

Schaffung begünstigten Vermögens
Es sollte begünstigtes Vermögen geschaffen werden, z.B. GmbH-Beteiligungen auf über 25% erhöht oder Poolverträge abgeschlossen werden. Im Einzelfall sollten Kapitalgesellschaften in Personengesellschaften umgewandelt werden (keine Einschränkung bei der Gewährung des Verschonungsabschlags), Verwaltungsvermögen unter 50% gedrückt werden (z.B. durch mehrstöckige Strukturen oder durch Aufbau von Mischfonds). Auch sollte an den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen auf den Todesfall der Eltern gedacht werden, bei denen die Kinder als Versicherungsnehmer aufgeführt sind (Schenkung der jährlichen Prämien); dabei kommt weder die Abgeltungssteuer zur Anwendung noch fällt Erbschaftsteuer an.

Rückwirkende Anwendung des neuen Rechts
Das Gesetz eröffnet für bestimmte Sachverhalte die Möglichkeit, auf Antrag bis zum 30.06.2009, das neue Recht rückwirkend anzuwenden. Dies betrifft Erwerbe von Todes wegen, für die die Steuer nach dem 31.12.2006 entstanden ist, bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, sogar nach Bestandskraft der Veranlagung. Zu beachten ist allerdings, dass hierbei die neuen Freibeträge nach § 16 ErbStG nicht zur Anwendung gelangen, sondern die alten (geringeren) Freibeträge relevant sind. Auf Schenkungen ist das Wahlrecht nicht anwendbar.

Fachkongress Unternehmensnachfolge im Fokus der Erbschaftsteuerreform
Der Deubner Fachkongress Unternehmensnachfolge, durchgeführt in Kooperation mit dem Institut für Mittelstandforschung und dem Bundesverband Deutscher Unternehmensberater, veranschaulicht die steuerrechtlichen Konsequenzen für die Unternehmensnachfolge und lässt dabei den „Faktor Mensch“ nicht aus den Augen. Unsere erfahrenen Referenten zeigen weitere Gestaltungsmöglichkeiten auf, z.B.:

  • Herstellung der Begünstigungsfähigkeit des Betriebsvermögens,
  • Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Höhe des Verwaltungsvermögens,
  • Vorbeugende Maßnahmen zur Einhaltung der Haltefrist,
  • Stiftungslösung,
  • Späterer Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht,
  • Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen,
  • Psychologie und Kommunikation bei Unternehmensnachfolgemandaten,
  • Probleme bei der erfolgreichen Zusammenführung von Übergeber und Übernehmer („Matching“).

Quelle: Zeitschrift Beraterpraxis im Blickpunkt - Beitrag vom 21.01.09