Erbrecht -

Steuersparmodelle

Schenkungsteuer bei Gründung einer Familien-GmbH? Wer sich Zeit nimmt, spart!

Praxisfall:
Ein Vater bringt das Einzelunternehmen in die Familien-GmbH ein:
Herr Nichtern ist ein erfolgreicher Einzelunternehmer. Zusammen mit seiner Frau und seinem volljährigen Sohn beschließt er die Gründung einer Familien-GmbH.

Das Stammkapital (25.000 €) wird wie folgt eingezahlt: 

Herr Nichtern   4.000 € 
Frau Nichtern   9.000 € 
Sohn Markus  12.000 €

Mit einer zweiten, am selben Tag errichteten notariellen Urkunde vereinbart die Familie, nach wirksamer Gründung der GmbH das Stammkapital auf 30.000 € zu erhöhen. Die zusätzliche Einlage (5.000 €) wird von Herrn Nichtern geleistet, in dem er die Wirtschaftsgüter seines Einzelunternehmens zu Buchwerten in die GmbH einbringt.

Finanzamt sieht darin Schenkung an Mutter und Sohn
Weil das Einzelunternehmen tatsächlich einen viel größeren Wert hatte, als die übernommene Einlage in Höhe von 5.000 €, vermutete das Finanzamt eine Schenkung des (früheren) Einzelunternehmers – Herrn Nichtern – an seine Frau und seinen Sohn als GmbH-Gesellschafter. Schließlich sei deren Geschäftsanteil im Wert nun deutlich gestiegen, ohne dass beide entsprechende Gegenleistungen erbringen mussten. Das Finanzamt ermittelte den gemeinen Wert der Geschäftsanteile im Rahmen eines pauschalierten Berechnungsverfahrens und stellte diesem Wert die jeweiligen Nominalanteile (9.000 € und 12.000 €) gegenüber. Für die Differenz forderte es Schenkungsteuer in Höhe von rund 5.000 € von Markus. Frau Nichtern wurde aufgrund der hohen Freibeträge zwischen Ehegatten (307.000 €) nicht belastet.

Das sagt der Richter: Gründung unterliegt der Schenkungsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Schenkungsteuerfestsetzung gegen Sohn Markus in einem vergleichbaren Fall bestätigt (Urteil vom 12.7.2005, Az. II R 8/04). Danach kann die Gründung einer GmbH in Verbindung mit der Einbringung eines Einzelunternehmens eine so genannte freigebige Zuwendung auslösen. Deren Wert entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert des GmbH-Anteils nach Einbringung des Unternehmens und der Stammeinlage des begünstigten Gesellschafters.

Wichtiger Hinweis:
Für die obersten Steuerrichter war klar, dass es sich um einen einheitlichen Vorgang handelte, als die Nichterns die GmbH errichteten und Herr Nichtern sein Einzelunternehmen einbrachte, obwohl die Vereinbarungen in getrennten Urkunden getroffen wurden. Entscheidend sei, dass die Vereinbarungen an ein und demselben Tag vor der Entstehung der GmbH durch Eintragung ins Handelsregister getroffen wurden.

Schenkung des Geschäftsanteils durch den Vater
Für Zwecke der Schenkungsteuer ist der Vorgang nach Ansicht des BFH so zu beurteilen, als habe Herr Nichtern seinem Sohn den werthaltigen GmbH-Anteil praktisch geschenkt. Dass dieser den Geschäftsanteil mit Eintragung der GmbH in das Handelsregister originär erworben hat, steht einer solchen Annahme nicht entgegen.

So reduzieren Sie das Schenkungsteuerrisiko
Für geschenktes Betriebsvermögen und auch für GmbH-Anteile gewährt das Erbschaft- bzw. Schenkungsteuergesetz zurzeit noch umfangreiche Vergünstigungen (vgl. § 13a ErbStG).

Steuervergünstigung Nr. 1: Freibetrag in Höhe von 225.000 €.
Steuervergünstigung Nr. 2: Wertabschlag von 35 % auf das verbleibende Vermögen.
Diese Summe können Sie ohne Schenkungsteuerbelastung übertragen:
Wert der Schenkung
540.385 €
Freibetrag für Betriebsvermögen bzw. GmbH-Anteile 225.000 €
Zwischensumme I
315.385 €
Bewertungsabschlag 35 %
110.385 €
Zwischensumme II
205.000 €
Freibetrag für Kinder
205.000 €
Steuerpflichtig 0 €*
*Die Berechnung geht davon aus, dass ausschließlich ein Kind aus dem Übertragungsvorgangbegünstigt wurde.


Wichtiger Hinweis:
Der Streitfall, den der BFH zu entscheiden hatte, stammt aus dem Jahr 1993. Zu dieser Zeit existierten diese Vergünstigungen noch nicht. Folglich brauchte das Gericht auch nicht darüber zu entscheiden, ob sie in vergleichbaren Fällen berücksichtigt werden. Es spricht einiges dafür, dass die Finanzämter in ähnlichenFällen die Steuervergünstigungen nicht gewähren, weil der Vater die GmbH-Anteile nicht förmlich an den Sohn übertragen hat.

Sichern Sie sich Freibetrag und verminderten Wertansatz
Um die Schenkungsteuerbelastung zu reduzieren, sollten Sie folgende Vorgehensweise ins Auge fassen:

Schritt 1: Gründen Sie zunächst alleine die GmbH.

Schritt 2: Übertragen Sie später die GmbHAnteile an Ihre Familienangehörigen. In diesem Fall liegt unstreitig eine Übertragung von GmbH-Anteilen vor.

Insider-Tipp:
Wenn Sie diese beiden Rechtsgeschäfte in engem zeitlichem Zusammenhang abschließen, besteht eine gewisse Gefahr, dass das Finanzamt wiederum von einem einheitlichen Gründungsvorgang ausgeht. Deshalb sollte vor der Übertragung möglichst einige Zeit ins Land gehen. Dazu dürften 6 Monate ausreichen.

Experten-Rat:
Betriebsübergänge sollen bis spätestens Ende 2006 erleichtert werden. Der Gesetzgeber plant eine Stundung der Erbschaft- und Schenkungsteuer über 10 Jahre. Außerdem soll die Steuerschuld pro Jahr der Betriebsfortführung mit 10 % erlassen werden. Vor diesem Hintergrund ist aus rein steuerlicher Sicht zu empfehlen, geplante Betriebsübergänge ggf. so lange aufzuschieben, bis die gesetzlichen Änderungen unter Dach und Fach sind. Ein solche Entscheidung sollte jedoch nur unter Berücksichtigung des gesamten (betriebs-)wirtschaftlichen und persönlichen Umfelds getroffen werden.

Quelle: Deubner Redaktion - Steuersparmodelle vom 04.04.06