Wann hat der Erblasser ein Testament widerrufen? Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein durchgerissenes Testament der gesetzlichen Erbfolge nicht entgegensteht. Das Gericht ging im Streitfall von einem wirksamen Widerruf des Erblassers aus. Demnach widerlegt auch die Aufbewahrung des zerrissenen Testaments in einem Schließfach die gesetzliche Vermutung der Widerrufsabsicht nicht.
Darum geht es
Der Erblasser war in letzter Ehe kinderlos mit der Beteiligten zu 2) verheiratet. Nach seinem Versterben beantragte die Beteiligte zu 2) einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge.
Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein, der die Beteiligte zu 2) neben der Mutter des Erblassers als Erben auswies. Zwei Monate später öffneten die Beteiligte zu 2) und ein Vertreter der Mutter des Erblassers das Schließfach des Erblassers.
Dort befand sich ein handschriftliches Testament, das den Beteiligten zu 1) begünstigte. Es war längs in der Mitte durchgerissen.
Das Nachlassgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1) abgelehnt, den bereits erteilten Erbschein im Hinblick auf das nunmehr aufgefundene, zerrissene Testament einzuziehen (Amtsgericht Eschwege, Beschl. v. 20.01.2025 - 11 VI 218/24).
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vorinstanz hatte vor dem OLG Frankfurt am Main keinen Erfolg.
Das Nachlassgericht habe die Einziehung des Erbscheins zu Recht abgelehnt, da dieser nicht unrichtig geworden sei, führte der Senat aus.
Der Beteiligte zu 1) sei nicht testamentarischer Erbe geworden. Der Erblasser habe das den Beteiligten als Erben einsetzende Testament durch schlüssige Handlung widerrufen.
Durch das Zerreißen des Testaments in der Mitte habe der Erblasser das Testament vernichtet. Es liege insoweit eine Widerrufshandlung vor. Das Testament sei unzweifelhaft auch nicht durch äußere Einflüsse anderweitig in zwei Teile geraten, erläuterte der Senat weiter.
Dafür spreche, dass das Papier mittig, aber nicht vollständig gerade getrennt worden sei. Die Trennränder seien zudem nicht glatt. Anhaltspunkte für ein - ggf. sachverständig aufzuklärendes - anderweitiges Trennen des Schriftstücks in zwei Teile lägen nicht vor.
Es sei auch davon auszugehen, dass der Erblasser selbst das Testament zerrissen habe, da nur er Zugang zum Bankschließfach gehabt habe.
Nach den Angaben der bei Öffnung des Schließfachs Anwesenden bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Testament beim Öffnen oder Schließen des Schließfachs versehentlich von einer dritten Person zerrissen worden sei.
Es werde gesetzlich vermutet, dass diese Widerrufshandlung mit Widerrufsabsicht erfolgte. Indizien, die diese Vermutung widerlegen würden, seien nicht erkennbar.
Warum der Erblasser das zerstörte Testament im Schließfach aufbewahrte, sei zwar nicht nachvollziehbar. Dies allein genüge aber nicht zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung.
Der Erblasser habe ausweislich der dokumentierten 31 Öffnungen des Schließfaches dieses offensichtlich nicht ausschließlich zur Aufbewahrung eines ungültigen Testaments angemietet.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29.04.2025 - 21 W 26/25
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 13.05.2025