Erbrecht -

Zustimmung des Erblassers zum Scheidungsantrag des überlebenden Ehegatten

OLG Köln, Beschl. v. 11.03.2013 - 2 Wx 64/13

Die Zustimmung des Erblassers zum Scheidungsantrag des überlebenden Ehegatten nach § 1933 Satz 1 BGB kann auch wirksam i.S.d. §§ 134 Abs. 1, 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG durch privatschriftliche Erklärung gegenüber dem Familiengericht erfolgen.

Darum  geht es

Die Antragstellerin begehrt die Erteilung eines Erbscheins, der sie und die gemeinsame Tochter mit dem Erblasser als Erben zu jeweils 1/2 ausweist. Sie war seit 1998 mit dem am 01.09.2012 verstorbenen Erblasser verheiratet.

Mit Schriftsatz vom 08.03.2012, eingegangen am 12.03.2012, hat die Antragstellerin beim Amtsgericht die Scheidung beantragt. Der Scheidungsantrag wurde dem Erblasser am 21.04.2013 zugestellt. Daraufhin teilte der Erblasser dem Amtsgericht mit Schreiben vom 26.04.2012 mit, dass er der Scheidung von seiner Frau zustimme. Zu dem auf den 14.09.2012 bestimmten Verhandlungstermin kam es nicht mehr, da der Erblasser am 01.09.2012 verstarb.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass das anhängige Ehescheidungsverfahren ihrem Erbrecht nicht entgegensteht. Eine wirksame Zustimmungserklärung zu ihrem Scheidungsantrag i.S.d. § 1933 BGB läge nicht vor. Insbesondere reiche das vom Erblasser persönlich unterschriebene Schreiben vom 26.04.2012 nicht aus. Gemäß § 134 FamFG kann die Zustimmung zum Scheidungsantrag ausschließlich im Verhandlungstermin oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag durch Beschluss zurückgewiesen. Aufgrund des Verfahrenstands des Ehescheidungsverfahrens zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers seien die Voraussetzungen des § 1933 BGB erfüllt gewesen. Der Erblasser hat dem Scheidungsantrag durch Schreiben vom 26.04.2012 in wirksamer Form zugstimmt.  Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht half nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vor.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 134 Abs. 1 FamFG kann die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.

Diese Vorschrift stimmt inhaltlich mit der früheren Vorschrift des § 630 Abs. 2 Satz 2 ZPO überein, die durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008 aufgehoben wurde.

Zu dieser Vorschrift war anerkannt, dass die Zustimmung zu einem Scheidungsantrag i.S.d. § 1933 BGB auch durch einen anwaltlichen Schriftsatz erfolgen könne. Im Hinblick auf § 78 Abs. 3 ZPO entsprach es zudem früherer Rechtslage, dass die Zustimmungserklärung auch wirksam war, wenn sie durch ein von der Partei persönlich unterschriebenes Schreiben abgegeben wurde.

An dieser Rechtslage hat sich durch das FamFG nichts geändert. § 134 Abs.1 FamFG ist wie die Vorgängervorschrift des § 630 Abs.2 S.2 ZPO dahingehend zu verstehen, dass die Zustimmung nicht "nur", sondern "auch" zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung erklärt werden kann.

Hinzu kommt, dass es gem. § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG für die Zustimmung zur Scheidung einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht bedarf.

Da auch die weiteren Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe i.S.d. § 1933 BGB, insbesondere die Einhaltung des einjährigen Trennungsjahres i.S.d 1566 Abs.1 BGB vorlagen, war der Erbscheinsantrag abzuweisen.

Folgerungen aus der Entscheidung

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist gem. § 1933 BGB ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Dasselbe gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen und den Antrag gestellt hatte.

Das Oberlandesgericht hat in dieser Entscheidung konkretisiert, wann eine wirksame Zustimmung zu einem Scheidungsantrag vorliegt.

Zudem hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass der Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach § 1933 Satz 1 BGB nicht davon abhängt, dass der Scheidungsantrag des überlebenden Ehegatten, dem der Erblasser zugestimmt hatte, die nach § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG notwendigen Angaben enthielt.

Praxishinweis

Will der Ehepartner dem Scheidungsantrag aus familienrechtlichen Gründen nicht sofort zustimmen, sollte er jedoch, wenn er dies wünscht bzw. wenn dies rechtlich möglich ist, seinen Ehepartner zumindest umgehend testamentarisch enterben. So kann er ausschließen, dass es am Ende nicht doch zu einem ungewollten Erbanfall beim "Fast-Ex-Partner" kommt. Dasselbe gilt selbstverständlich auch für den Ehepartner, der den Scheidungsantrag gestellt hat.

Quelle: RA Ralf Mangold - vom 01.07.13