Erbrecht, Familienrecht -

Kein Nacherbenvermerk bei Einigung zwischen Vor- und Nacherben

Das Nachlassgericht muss einen Erbschein ohne Nacherbenvermerk erteilen, wenn sich Vorerbe und Nacherbe wirksam über die Nacherbschaft geeinigt haben. Dies ist der Fall, wenn der Nacherbe die Nacherbschaft übertragen hat und sich aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers nicht ergibt, dass dieser die Übertragung nicht gewollt hat. Das hat das OLG Braunschweig entschieden.

Darum geht es

Wer das Vermögen nach dem eigenen Tod bekommen soll, kann man durch Testament oder Erbvertrag regeln. Dabei kann man auch mehrere Erben in der Weise bestimmen, dass zunächst der eine erben soll, und beim Eintritt eines bestimmten Ereignisses, wie dem Tod oder der Wiederheirat des ersten Erben, das Erbe an einen anderen weitergereicht wird.

Der erste Erbe ist der sogenannte Vorerbe; der spätere Erbe heißt Nacherbe. Um das deutlich zu machen, trägt das Nachlassgericht in den Erbschein des Vorerben einen sogenannten Nacherbenvermerk ein.

Der Erblasser hatte im vorliegenden Fall in einem Erbvertrag geregelt, dass seine Ehefrau sein Vermögen inklusive Eigentumswohnung als Vorerbin erben sollte. Als Nacherben setzte er seinen Sohn aus einer früheren Beziehung ein. Sollte die Ehefrau die geerbte Wohnung verkaufen, so müsse sie dem Sohn die Hälfte des Erlöses geben.

Nach dem Tod des Erblassers einigten sich Ehefrau und Sohn über die Erbschaft: Der Sohn übertrug ihr seine Nacherbenrechte. Im Gegenzug zahlte sie ihm 10.000 €.

Den beantragten Erbschein wollte das Nachlassgericht dennoch nur mit Nacherbenvermerk ausstellen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts legte die Ehefrau Beschwerde zum OLG Braunschweig ein und hatte Erfolg.

Der Sohn hat nach dem OLG Braunschweig sein Recht auf die Nacherbschaft wirksam an die Ehefrau übertragen können. Aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers ergebe sich nicht, dass dieser eine solche Übertragung durch den Sohn nicht gewollt habe, etwa, weil die Eigentumswohnung in der engeren Familie habe bleiben sollen.

Im Gegenteil: Der Erblasser habe sogar ausdrücklich die Möglichkeit geregelt, dass die Ehefrau die Wohnung verkaufen könne und damit zu erkennen gegeben, dass sie über das Vermögen verfügen könne.

Damit wird das Nachlassgericht nun einen Erbschein ohne Nacherbenvermerk erteilen müssen.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.05.2020 - 3 W 74/20

Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung v. 08.07.2020