Erbrecht, Familienrecht -

Löschung des Nacherbenvermerks ohne Zustimmung des Ersatznacherben

Haben alle Nacherben ihr Anwartschaftsrecht auf den Vorerben übertragen und hat der Vorerbe einer Weiterveräußerung des Grundstücks durch den Erwerber zugestimmt, bedarf die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch keiner Zustimmung der Ersatznacherben. Das hat das OLG München entschieden. Das Grundbuchamt hatte die Löschung des Nacherbenvermerks zunächst noch abgelehnt.

Sachverhalt

Die Mutter ist laut Erbschein aus dem Jahr 2011 Alleinerbin nach dem Erblasser X. Sie ist jedoch auflösend – bedingt auf den Zeitpunkt der Wiederheirat – lediglich zur befreiten Vorerbin eingesetzt. Der Nacherbenvermerk im Grundbuch lautet wörtlich wie folgt: „Nacherben des X sind: A. H. (Tochter), J. L., …, M. L., und G. L.,… . Der Nacherbfall tritt ein bei der Wiederverheiratung der Vorerbin. Die Vorerbin ist befreit. Ersatznacherbfolge ist angeordnet, … . Ersatznacherben sind derzeit: …“

Durch eine Schenkung der Mutter wurde die Tochter mit Eintragung vom 23.03.2012 Eigentümerin des Nachlassgrundstücks. Später haben die neben der Tochter als aufschiebend bedingte Nacherben eingesetzten Personen notariell ihr Anwartschaftsrecht aus der Nacherbschaft auf die Mutter übertragen und zugleich die Löschung des Nacherbenvermerks bewilligt. Zudem übertrug die Tochter das Anwartschaftsrecht ebenfalls auf ihre Mutter.

Das Grundbuchamt hat den Übergang des Anwartschaftsrechts unter gleichzeitiger Rötung des Namens des jeweils betroffenen Nacherben in der Veränderungspalte (Spalte 5) vermerkt. Die Eintragung in Bezug auf die bedingte Nacherbfolge und die Ersatzerbfolge blieb unverändert. Im Jahr 2016 verkaufte die Tochter das Grundstück an eine Bauträgergesellschaft.

Die Mutter erklärte als Inhaberin sämtlicher Nacherbenanwartschaften ihre ausdrückliche Zustimmung zur Veräußerung des Grundstücks und zur Löschung des Nacherbenvermerks. Zudem bewilligten sowohl die Mutter als auch die Tochter die Löschung des Nacherbenvermerks. Den notariell gestellten Antrag, die Auflassung Zug um Zug mit der Löschung des Nacherbenvermerks zu vollziehen, wurde vom Grundbuchamt mit Beschluss zurückgewiesen.

Das Grundbuchamt begründete seinen Beschluss damit, dass zur Löschung des Nacherbenvermerks auch eine Bewilligung sämtlicher Ersatzerben und eines für die noch unbekannten Ersatzerben zu bestellenden Pflegers notwendig wäre. Eine Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises würde ausscheiden, da das schenkweise übertragene Grundstück weiterhin der Nacherbenbindung unterliege und die Veräußerung durch die Tochter nicht zum Ausschieden aus der Nacherbenmasse führe. Hieran würde auch die Zustimmung der Mutter nichts ändern. Hiergegen legten die drei Beteiligten notariell Beschwerde ein. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde jedoch nicht abgeholfen.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Das OLG München hielt die Beschwerde für begründet und hob den Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamtes auf. Weiter wurde das Grundbuchamt ausdrücklich angewiesen, die Eintragungsanträge nicht aus den im Beschluss angegebenen Gründen zurückzuweisen. Allein wegen der Möglichkeit einer zwischenzeitlichen Änderung der Grundbuchlage konnte das OLG München das Grundbuchamt nicht selbst anweisen, den Antrag zu vollziehen.

Das OLG begründet seine Entscheidung damit, dass der Unrichtigkeitsnachweis geführt worden ist. Das Grundbuch sei zwar richtig; es würde jedoch mit dem Vollzug der beantragten Auflassung ohne einer gleichzeitigen Löschung des Nacherbenvermerks unrichtig werden. Mit dem Vollzug der Eigentumsübertragung auf die Bauträgergesellschaft ist das Grundstück aus der Nacherbenbindung ausgeschieden. Nur aus diesem Grund ist der Nacherbenvermerk zu löschen.

Folgerungen aus der Entscheidung

Ein zum Nachlass gehörendes Grundstück scheidet grundsätzlich auch dann endgültig und zwingend aus der der Nacherbfolge unterliegenden Erbschaft aus, wenn der befreite Vorerbe - ggf. auch unentgeltlich - mit Zustimmung aller Nacherben, auch der bedingt eingesetzten, über ein Grundstück verfügt.

Denn der Mangel der Verfügungsbefugnis des Vorerben wird durch die Zustimmung oder Genehmigung der Nacherben geheilt. Dabei genügt die Zustimmung der in erster Linie eingesetzten Nacherben. Eine zusätzliche Zustimmung der Ersatznacherben ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich. Hierauf kam es diesem Fall jedoch nicht an. Ausdrückliche Zustimmungserklärungen sämtlicher Ersatzerben lagen ja gerade nicht vor.

Praxishinweis

In seinem Beschluss stellt das OLG München auch klar, dass ein Nacherbenvermerk vor Eintritt der Nacherbfolge nur dann gelöscht werden kann, wenn entweder alle potenziell Betroffenen die Löschung bewilligt haben (§ 19 GBO) oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist (§ 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1 GBO). Vorliegend nahm das Gericht Letzteres an.

Weiter stellt das Gericht klar, dass zu den Betroffenen i.S.v. § 19 GBO neben den Nacherben auch die Ersatznacherben gehören. Für die noch unbekannten Ersatznacherben ist daher die Bewilligung eines nach § 1913 BGB zu bestellenden Pflegers nebst gerichtlicher Genehmigung (§ 1915 BGB i.V.m. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB) erforderlich.

Vorliegend fehlte es hieran. Gegebenenfalls wäre es daher zur reibungsloseren Löschung des Nacherbenvermerks ratsam gewesen, auch noch die Zustimmung bzw. Genehmigung des bzw. der Ersatznacherben einzuholen. Letztendlich kam es aber aus Sicht des OLG München hierauf nicht an.

OLG München, Beschl. v. 28.11.2017 - 34 Wx 176/17

Quelle: Rechtsanwalt Ralf Mangold