Familienrecht, Steuerberatung -

Unterhaltsaufwendungen des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat nach dem Wortlaut der einschlägigen einkommenssteuerlichen Vorschriften keine Möglichkeit,

  • eine Zusammenveranlagung zu erreichen bzw.
  • die für den Lebenspartner aufgebrachten Unterhaltsaufwendungen als Sonderausgaben abzuziehen.

Im Streitfall kam der BFH zu der Entscheidung, dass für den Kläger nur eine Einzelveranlagung nach § 25 EStG mit einer Berechnung der Einkommensteuer nach der Grundtabelle möglich sei. Die Wahl der Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b EStG unter Anwendung der Splitting-Tabelle sei nur für Ehegatten vorgesehen. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft seien jedoch Ehegatten nicht gleichgestellt (BFH-Urteil vom 26.01.2006, III R 51/05, BStBl II 2006, 515).

Der Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gelte nur für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten (sog. Realsplitting) und somit nicht für Unterhaltsleistungen zusammen lebender Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft könnten allerdings die Unterhaltsaufwendungen nach Maßgabe des § 33a EStG geltend machen. Nach Auffassung des BFH genügt der nach § 33a EStG betragsmäßig begrenzte Abzug hinsichtlich der gesetzlich geschuldeten Unterhaltsaufwendungen bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlichen Anforderungen. Im Streitfall schied diese Möglichkeit jedoch aus, weil die Einkünfte des Lebenspartners die Summe aus Unterhaltshöchstbetrag und Anrechnungsfreigrenze überstiegen, so dass kein abziehbarer Betrag mehr verblieb.

Quelle: BFH - Urteil vom 20.07.06