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Familienrecht -

Anerkennung einer standesamtlichen Eintragung bei Leihmutterschaft

Eine ausländische standesamtliche Eintragung der rechtlichen Eltern bei Leihmutterschaft stellt eine nach § 108 FamFG anerkennungsfähige Entscheidung dar. Das hat das OLG Celle entschieden. Zum Schutz des Kindes kann demnach die nachträgliche Anerkennung des nach fremdem Recht begründeten Eltern-Kind-Verhältnisses auch bei einer Leihmutterschaft erforderlich sein.

Sachverhalt

Kindesvater und Ehefrau, die genetische Mutter des 2015 in Kiew mittels Leihmutter ausgetragenen und geborenen Kindes, begehren die Eintragung als dessen gemeinschaftliche Eltern. Bereits im Juli hat der Vater dessen Eintragung bei der Deutschen Botschaft in Kiew unter Nennung der austragenden Leihmutter als Mutter beantragt. Da die Zustimmung der Leihmutter mit Hinweis der Freiwilligkeit in ukrainischer Sprache vorlag, hat das Standesamt gem. Art 123 Abs. 2 des ukrainischen Familiengesetzbuches die Vaterschaft des Kindesvaters anerkannt, ihn zusammen mit der genetischen Mutter als alleinige Eltern des Kindes registriert und eine entsprechende Geburtsurkunde ausgestellt.

Unter Verweis auf deutsches Recht lehnt das deutsche Standesamt die Eintragung der genetischen Mutter als Elternteil ab. Wegen der Zurückweisung des Antrags auf Anweisung zur Eintragung legten der Kindesvater und die genetischen Mutter Beschwerde ein.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Die nach § 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antrag, das Standesamt zur Beurkundung der Geburt des Kindes als gemeinsames Kind des Kindesvaters und der genetischen Mutter anzuweisen, wurde zu Unrecht abgelehnt.

Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG hat diese Beurkundung der Geburt die Namen der Kindeseltern zu enthalten. Die Elternschaft der genetischen Mutter folgt nicht aus dem gem. Art. 19 Abs.1 EGBGB aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes anwendbaren deutschen Rechts, wonach die das Kind Gebärende dessen Mutter ist (§ 1591 BGB) ist. Obwohl das deutsche Recht eine Mutterschaft kraft genetischer Anerkennung oder Vereinbarung nicht kennt, ist die genetische Mutter aufgrund der nach § 108 Abs. 1 FamFG anzuerkennenden Beurkundung der Mutterschaft des ukrainischen Standesamtes als Kindesmutter einzutragen.

Grundsätzlich sind ausländische Entscheidungen in Familiensachen nach § 108 Abs. 1 FamFG ohne besonderes Verfahren und ohne inhaltliche Anforderungen anzuerkennen und lediglich bei Vorliegen eines Anerkennungshindernisses (§ 109 FamFG) zu versagen, insbesondere wenn sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sind. Die Eintragung des ukrainischen Standesamtes bestätigt die genetische Mutter als Mutter des Kindes und verstößt nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts, sondern stellt eine der Anerkennung nach § 108 Abs. 1 FamFG zugängliche Entscheidung dar. Denn behördliche Entscheidungen können grundsätzlich auch dem Anwendungsbereich der Vorschrift unterfallen, wobei das darin normierte Prinzip der automatischen Anerkennung eine Überprüfung der anzuerkennenden Entscheidung vermeiden soll.

Behördliche Entscheidungen erhalten somit generell eine der formellen Rechtskraft vergleichbare Wirksamkeit. Erschöpft sich jedoch die Handlung der Behörde darin, den Sachverhalt lediglich zu registrieren oder zu beurkunden, liegt hierin keine anerkennungsfähige Entscheidung. Zieht eine ausländische behördliche Regelung eine auf den dortigen Gesetzen beruhende, einzelfallbezogene Schlussfolgerung aus einem dort zuvor geprüften Sachverhalt, die einen dem hiesigen FamFG unterfallenden Gegenstand betrifft, handelt es sich hingegen um eine der automatischen Anerkennung nach § 108 Abs. 1 FamFG zugängliche Entscheidung.

Die Eintragung der genetischen Mutter und des Kindesvaters als gemeinsame Eltern des Kindes durch das Standesamt in Kiew geht über eine bloße Registrierung hinaus. Es hat nicht nur den aus der Tatsache der Geburt und den Erklärungen zur Leihmutterschaft sowie der genetischen Abstammung des Kindes bestehenden Sachverhalt beurkundet, sondern vielmehr auch Art. 123 Abs. 2 des ukrainischen Familiengesetzbuches auf diesen Sachverhalt angewandt.

Daher wird die daraus gebotene, über den Sachverhalt selbst hinausgehende Schlussfolgerung gezogen, Eltern des Kindes seien nach ukrainischem Recht die genetische Mutter und der Kindesvater, was die Hoheit der Entscheidung der ukrainischen Behörde offenbart. Zudem wird deutlich, dass die Austragende nicht die Mutter des Kindes und mit diesem nicht verwandt ist.

Würde die Mutterschaft der genetischen Mutter hier nicht anerkannt, hätte das Kind im Ergebnis keine rechtliche Mutter. Wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts gebieten jedenfalls grundsätzlich nicht, einem im Ausland unter Umgehung des Verbotes begründeten Eltern-Kind-Verhältnis in Deutschland die rechtliche Anerkennung zu versagen.

Ein hindernder Verstoß gegen den ordre public ist nicht schon dann zu bejahen, wenn die Entscheidung der deutschen Regelung nicht entspricht. Vielmehr muss das in der konkreten Entscheidung erzielte Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stehen, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint.

Folgerungen aus der Entscheidung

Der Kindesvater und die genetischen Mutter als rechtliche Eltern mussten – unter Anerkennung der hoheitlichen Entscheidung des ukrainischen Standesamtes – vom deutschen Standesamt eingetragen werden, da nur auf diese Weise der von § 108 Abs. 1 FamFG angestrebte internationale Gleichklang im Einzelfall zu verwirklichen ist. Die in der Ukraine getroffene Entscheidung stellt eine behördliche Entscheidung dar, die keiner Überprüfung unterliegt und mangels vorliegender Versagungsgründe anzuerkennen war.

Praxishinweis

In der Ukraine wurde gleichermaßen festgestellt, dass die Austragende nicht die Mutter des Kindes ist und somit auch kein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Zum Schutz des Kindes ist die nachträgliche Anerkennung des unter Geltung fremden Rechts begründeten, rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses – soweit sie wie hier nicht gegen geltendes Recht verstößt - erforderlich. Der Anerkennung der genetischen Mutter als Kindesmutter in Deutschland folgen Konsequenzen wie z.B. Unterhalts- und Erbansprüche, die über Betreuungsbefugnisse hinausgehen und für das zu schützende Kindeswohl von wesentlicher Bedeutung sind.

OLG Celle, Beschl. v. 22.05.2017 - 17 W 8/16

Quelle: Ass. jur. Nicole Seier