Miet- und WEG-Recht -

Klimaprogramm der Bundesregierung: Ausblick auf neue Regelungen im Mietrecht

 

Das Bundeskabinett hat am 05.12.2007 ein umfassendes Maßnahmepaket zur Energie- und Klimapolitik beschlossen.

Damit soll das deutsche Klimaschutzziel erreicht werden, im Rahmen eines internationalen Abkommens die Treibhausemissionen bis 2020 um 40 Prozent zu senken. Mit dem Programm konkretisierte die Bundesregierung 29 Eckpunkte, die Ende August 2007 in Meseburg beschlossen wurden. Die Gesetzes-/Verordnungs-Entwürfe definieren Ziele bis 2020.

Folgende konkrete Maßnahmen sind für das Mietrechtsmandat wichtig:

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (BMU)
Durch das neue Wärmegesetz sollen die Bauherren verpflichtet werden, den Wärmebedarf neuer Gebäude anteilig mit erneuerbarer Energien zu decken. Das gilt, insbesondere für Gebäude, die ab 2009 fertig gestellt werden. Die Nutzungspflicht kann durch Einsatz von Biomasse, Geothermie, Solarthermie und Umweltwärme und ersatzweise durch die Nutzung von Kraft-Wärme-Koppelung und Energieeinsparmaßnahmen erfüllt werden. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit soll dabei gewahrt werden. Für Härtefälle sieht das Gesetz Ausnahmen vor. Die Länder müssen die Einhaltung der Nutzungspflicht kontrollieren. Der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmebereitstellung betrug im Jahr 2006 nur sechs Prozent.

Der vom Kabinett beschlossene Entwurf ist dem Bundesrat und dem Deutschen Bundestag zur Beratung zugeleitet worden.

Energieeinsparverordnung 2009 (BMVBS/BMWi)
Das Bundeskabinett hat die Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Merseburg beschlossen. Ab dem Jahr 2020 soll die Wärmeversorgung von Neubauten möglichst weitgehend unabhängig von fossilen Energieträgern sein, im Rahmen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit. Es ist dabei ein zweistufiges Verfahren für den Neubau von Gebäuden sowie deren grundlegende Sanierung gewählt worden:

Erste Stufe: In einem ersten Schritt hat das Kabinett am 05.12.2007 den Entwurf der Verordnung mit folgenden Kernelementen gebilligt:

 

  • Die neue EnEV tritt zum 01.01.2009 in Kraft.

  • Die primärenergetischen Anforderungen an Gebäude werden um durchschnittlich 30 Prozent verschärft.

  • Nachtstromspeicherheizungen sind stufenweise (erste Tranche bis 2020) außer Betrieb zu nehmen; der Austausch wird im CO2-Gebäudesanierungsprogramm nach Maßgabe der durch den Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel gefördert.

Der Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden enthält hierzu die wichtigsten Punkte und Leitlinien für die künftige EnEV-Novelle 2009. Unter Hinweis auf die noch nicht erfolgte Abstimmung innerhalb der Bundesregierung und die noch nicht durchgeführte Rechtsförmlichkeitsprüfung wurde dieser Entwurf am 09.11.2007 Ländern und Verbänden mit der Möglichkeit einer Äußerung übermittelt. Länder und Verbände werden erneut im Rahmen des EnEV-Novellierungsverfahrens umfassend beteiligt.

Zweite Stufe: Erforderlich ist ferner die Anpassung des Rechenwerks der EnEV und Einarbeitung der weiteren Vorgaben von Meseberg zur Änderung der EnEV bis Frühjahr 2008. Das Rechenverfahren der geltenden EnEV, das im Kern aus DIN-Vorschriften und Anlagen zur Verordnung besteht, muss überarbeitet werden. Aufgrund des geltenden Rechenverfahrens können besonders energieeffiziente Wohngebäude bei der Ermittlung des Bedarfs für den Energieausweis benachteiligt werden. So geht das Rechenwerk zur Zeit zum Beispiel von 185 Tagen Heizperiode aus, was bei Niedrigstenergiehäusern deutlich zu lang ist. Folge daraus ist eine ungünstige Bewertung der Anlagentechnik. Mit überarbeiteten Berechnungsmethoden und Präzisierungen soll die EnEV dem Bundeskabinett bis zum Mai 2008 zur Entscheidung vorgelegt und anschließend dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet werden. Dabei werden auch die weiteren Elemente des Beschlusses von Meseberg zur Änderung der EnEV in die Verordnung integriert.

Voraussichtlich wird das Bundeskabinett die Energieeinsparverordnung im Mai 2008 beschließen.

Betriebskosten bei Mietwohnungen (BMVBS/BMWi)
Novellierung der Heizkostenverordnung


Zur Ausschöpfung weiterer Potenziale zur Energieeinsparung wird die Heizkostenverordnung, die die verbrauchsabhängige Erfassung und Verteilung von Heiz- und Warmwasserkosten regelt, geändert. Es ist vorgesehen, Gebäude die den so genannten. Passivhausstandard erreichen, von der Verpflichtung zur Erfassung und zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten auszunehmen, um einen Anreiz zur Nachrüstung oder zum Bau von Gebäuden mit diesem Standard zu setzen. Ferner soll durch Änderung des Schlüssels zwischen verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Kosten (jetzt im Regelfall 50 zu 50) der Einfluss des Nutzerverhaltens auf die Verteilung der Kosten gestärkt und damit ein weiterer Anreiz zur Energieeinsparung geschaffen werden. Hierzu ist eine Untersuchung in Auftrag gegeben worden, deren Ergebnisse Anfang nächsten Jahres vorliegen werden.

Noch nicht abgeschlossen ist die Prüfung, ob bei einem gravierenden Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Einhaltung beziehungsweise Nachrüstung energetischer Standards ein prozentuales Kürzungsrecht in der Heizkostenverordnung geschaffen werden kann. Hiermit soll dem Mieter das Recht auf eine Kürzung der Heizkosten eingeräumt werden, die der Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zu dem ihm durch die Unterlassung entstandenen finanziellen Nachteil (höhere Energiekosten) steht. Neben der Frage, ob die Ermächtigungsgrundlage aus dem geltenden Energieeinsparungsgesetz für ein solches Kürzungsrecht herangezogen werden kann, ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen und für welche Art von ordnungsrechtlichen Anforderungen ein solches Kürzungsrecht praktikabel und sinnvoll ist. Soweit es um die Einhaltung bestehender Anforderungen aus der Energieeinsparverordnung geht, ist es dem Mieter in der Regel nicht möglich, die Voraussetzungen selbst zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob dem Mieter ein entsprechendes Auskunftsrecht zusteht, um nicht auf kostenpflichtige Beratung durch Fachleute angewiesen zu sein. Im Weiteren wird auch zu prüfen sein, ob es rechtliche Nachrüstverpflichtungen gibt, deren Einhaltung vom Mieter eigenverantwortlich ohne Einschaltung Dritter beurteilt werden kann.

Im Mai 2008 wird voraussichtlich die Novellierung dem Kabinett vorgelegt.

Quelle: Bundesregierung Online

Europäisches Klimaschutzpaket vorgelegt

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG

13.12.2007: Einführung eines Erneuerbare Energien Wärmegesetzes – EEW

Stellungnahme der Bundesarchitektenkammer (BAK): Erster Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV 2009)


05.12.2007: Das integrierte Energie- und Klimaprogramm der Bundesregierung

Bundesregierung beschließt Energie- und Klimaprogramm

26.11.2007: Konsequenzen der geplanten Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen


 

Quelle: Online-Redaktion - Beitrag vom 29.01.08