Sozialrecht -

Arbeitslosengeld II für griechische Staatsangehörige

Auch einer griechischen Staatsangehörigen, die sich seit knapp fünf Jahren mit ihren beiden Kindern in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, steht Arbeitslosengeld II zu.

Denn das Aufenthaltsrecht eines EU-Bürgers endet nicht allein deshalb, weil er Sozialhilfeleistungen in Anspruch nimmt.

Im konkreten Fall wurde der Antragstellerin zunächst ab Januar 2005 Arbeitslosengeld II gewährt. Im Mai 2006 beantragte sie für den Zeitraum ab Juli des Jahres die Weiterbewilligung dieser Leistungen und legte hierzu eine EU-Freizügigkeitsbescheinigung vor, die ihr bestätigte, als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/EU zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt zu sein. Die Arbeitsgemeinschaft lehnte diesen Antrag jedoch mit Blick auf die seit 1. April 2006 geltende Gesetzeslage ab, wonach Ausländer von der Leistungsberechtigung ausgeschlossen sind, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Das ist bei der Antragstellerin der Fall, so die Arbeitsgemeinschaft.

Dieser Argumentation ist das Sozialgericht Speyer nicht gefolgt. Denn bei der Auslegung der gesetzlichen Neuregelung, auf die die Arbeitsgemeinschaft ihre ablehnende Entscheidung stützt, ist auch die EU-Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG zu berücksichtigen. Danach endet das Aufenthaltsrecht eines EU-Bürgers nicht allein deshalb, weil er Sozialhilfeleistungen in Anspruch nimmt. Vielmehr bedarf es stets einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände. Nach Ansicht des Sozialgerichts erscheint es in diesem Zusammenhang gerechtfertigt, die Arbeitsuche zeitlich zu begrenzen. Diese Grenze muss jedenfalls innerhalb einer Zeitspanne von fünf Jahren liegen, weil EU-Freizügigkeitsbescheinigungen nach Ablauf dieser Frist nur noch aus besonders schwerwiegenden Gründen entzogen werden können. Unabhängig davon, ob die Arbeitsgemeinschaften das Arbeitslosengeld II grundsätzlich erst dann verweigern dürfen, wenn auch die zuständige Ausländerbehörde die EU-Freizügigkeitsbescheinigung entzogen hat, war im zu entscheidenden Fall maßgeblich auf den beinahe fünfjährigen Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet abzustellen. Aus diesem Grund sprach ihr das Sozialgericht Speyer das Arbeitslosengeld II bis zum 30. Dezember 2006 zu.

Quelle: SG Speyer - Pressemitteilung vom 24.07.06