Sozialrecht -

Daten für Sozialversicherung

Auch die gesetzliche Rentenversicherung muss den Datenschutz beachten.

Sie darf keine Generalauskunft über die Daten eines Versicherten vom Sozialamt verlangen. Sie muss beispielsweise die zur Überprüfung der Höhe der Rentenzahlungen benötigten Unterlagen konkret benennen.

In dem vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschiedenen Fall bezog der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Die Rentenversicherung forderte einen Teilbetrag der gewährten Rente zurück. Begründet wurde die Forderung mit der Tatsache, dass der Mann neben der Rente auch noch Arbeitslosengeld bezogen habe. Es sei zu viel Rente gezahlt worden.

Den Rückforderungsbetrag wollte die Rentenversicherung mit künftigen Rentenzahlungen verrechnen. Um dies zu verhindern müsse der Versicherte mit Daten des Sozialamts nachweisen, dass er durch die geplanten monatlichen Abzüge sozialhilfebedürftig werde.

Der Kläger übergab der Versicherung Belege über die ihm und seiner Ehefrau zur Verfügung stehenden Einkünfte sowie über die Höhe der Miete. Die Rentenversicherung hielt dies für nicht ausreichend, sie kürzte die Rente um die Hälfte auf etwas über 300 Euro.

Der Rentner erhob hiergegen erfolgreich  Klage. Der von der Versicherung geforderte Nachweis muss nicht erbracht werden. Auch Sozialdaten sind schützenswert, und so muss niemand seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Sozialamt oder einer anderen unbeteiligten Behörde offenbaren. Versicherte haben zwar eine Nachweispflicht. Die Sozialversicherung muss sich aber bemühen, erforderliche Unterlagen wie Steuerbescheide oder Kontoauszüge konkret zu benennen.

Quelle: DAV - Pressemitteilung vom 08.08.06