Sozialrecht -

Rückzahlungsanspruch gegen die Arbeitslosenversicherung

Wer zu Unrecht Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat, kann diese nur innerhalb von vier Jahren zurückfordern.

Danach verjährt der Anspruch auf Erstattung.

Im vorliegenden Fall war die Tochter eines Möbelhändlers als Geschäftsführerin im väterlichen Unternehmen tätig, wurde viele Jahre als Arbeitnehmerin geführt und musste Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Bei einer Betriebsprüfung erkannten die Prüfer die bestehende Selbständigkeit nicht. Erst 2001 wurde die selbständige Tätigkeit rückwirkend ab 1994 festgestellt.

Die Geschäftsführerin sowie ihr Vater forderten daraufhin die Erstattung ihrer Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, was die Bundesagentur für den Zeitraum von 1994 bis 1996 ablehnte, da die Ansprüche verjährt waren.

Das hessische Landessozialgericht hob das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Gießen auf und gab der Bundesagentur Recht. Die in ihrem Auftrag handelnden Betriebsprüfer seien nicht verpflichtet gewesen, die Frage der selbständigen oder abhängigen Beschäftigung zu klären. Insofern habe kein fehlerhaftes Verwaltungshandeln vorgelegen.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht - Pressemitteilung vom 07.08.06