Verkehrsrecht -

Bestätigung für „Opel-Rückruf“

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung von Opel bestätigt, Diesel-Fahrzeuge verschiedener Modelle umgehend zurückzurufen, um die Software zur Steuerung der Abschalteinrichtungen umzurüsten. Ob es sich tatsächlich um unzulässige Abschalteinrichtungen handelt, kann erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Darum geht es

Der sofortige Rückruf war im Oktober 2018 vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) angeordnet worden mit der Begründung, dass die eingebauten Systeme zur Reduzierung der Stickoxide in den Abgasen u.a. schon bei Außentemperaturen unter 17°C in ihrer Wirksamkeit gedrosselt würden (sog. Thermofenster).

Mit solchen Abschalteinrichtungen würden mehr Stickstoffoxide emittiert als nach EU-Recht zulässig. Eine schon seit April 2018 laufende freiwillige Rückruf- und Umrüstungsaktion hielt das KBA für nicht ausreichend. Der Antrag der Opel Automobile GmbH auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Schleswiger Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Oberverwaltungsgericht hat Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.

Wie die erste Instanz ließ der Senat offen, ob das KBA zu Recht von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeht oder ob diese, so die Opel Automobile GmbH, notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und den sicheren Betrieb der Fahrzeuge zu gewährleisten.

Hierfür seien zum einen rechtliche Fragen zu klären, die ggf. eine Vorlage an den EuGH erforderlich machten. Zum anderen gebe es technische Fragen, zu denen Sachverständige zu hören seien. Dies müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Die bei offener Rechtslage vorzunehmende Folgenabwägung gehe zulasten der Opel Automobile GmbH. Deren Sorge um einen drohenden Reputationsschaden habe gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz von Gesundheit und Umwelt zurückzutreten. Durch das Software-Update würden die Stickoxid-Emissionen der verbliebenen Fahrzeuge auf jeden Fall erheblich reduziert.

Die Anordnung des Rückrufs ist damit sofort vollziehbar. Betroffen sind die Fahrzeugmodelle Opel Zafira 1.6 und 2.0 CDTi, Opel Cascada 2.0 CDTi und Opel Insignia 2.0 CDTi aus den Jahren 2013 bis 2016.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 06.11.2019 - 5 MB 3/19

Quelle: OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung v. 07.11.2019