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Beweisverwertung bei Cannabis-Konsum

Das Amtsgericht München hat einen Autofahrer wegen des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss zu einer Geldbuße von 500 € und einem Monat Fahrverbot verurteilt. Dabei ist das Gericht näher auf die Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbots eingegangen, wenn der Betroffene zunächst in eine Blutentnahme einwilligt und diese dann später verweigert.

Darum geht es

Der Münchner fuhr an einem Donnerstag im Juni 2014 mit seinem Pkw VW auf der Wasserburger Landstraße in Grasbrunn bei München. Er hatte am Tag zuvor 4 bis 5 Joints geraucht. Er geriet gegen 11.30 Uhr in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Den beiden kontrollierenden Polizeibeamten fielen seine zitternden und schwitzenden Hände und seine geröteten und glasigen Augen auf. Auf die Frage der Beamten nach Drogenkonsum bestätigte er diesen.

Er willigte dann freiwillig und mit Unterschrift in eine Blutentnahme ein. Daraufhin verbrachten ihn die Polizeibeamten in das Institut für Rechtsmedizin, wo die üblichen Tests mit ihm durchgeführt wurden zur Feststellung und Prüfung von drogenbedingten Ausfallerscheinungen. Als dann die Blutentnahme stattfinden sollte, waren bereits eineinhalb Stunden seit der Verkehrskontrolle vergangen.

Der Münchner weigerte sich nun plötzlich, die Blutentnahme an sich vornehmen zu lassen. Daraufhin ordnete einer der Polizeibeamten sofort die Blutentnahme gegen den Willen des Münchners an, die vom diensthabenden Arzt dann um 13.02 Uhr durchgeführt wurde. Begründet wurde die Anordnung des Polizeibeamten damit, dass wegen des Zeitverlustes bei Einholung der richterlichen Entscheidung und der Verzögerung der Blutentnahme der Beweiswert gefährdet wird, da sich der Wirkstoff im Blut abbaut. Es ergab sich eine THC-Konzentration von 7,6 µg/l (Wirkstoff Konzentration) im Blut des Münchners.

Vor Gericht verweigerte er die Aussage und vertrat die Meinung, dass die Entnahme der Blutprobe rechtswidrig war und sie nicht für den Prozess verwertet werden darf, da er damit nicht einverstanden war und trotz des Richtervorbehalts im Gesetz keine Entscheidung von einen Richter eingeholt worden war. Es hätte zumindest versucht werden müssen, eine richterliche Entscheidung einzuholen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der zuständige Richter am Amtsgericht München verwertete das Ergebnis der Blutprobe und verurteilte ihn.

Das Absehen vom Einholen einer richterlichen Anordnung der Blutentnahme sei maßgeblich auf sachliche Erwägungen zur Gefährdung des Beweiswerts durch weitere Verzögerung gestützt worden. Die Anordnung der Blutentnahme erfolgte daher nicht unter willkürlicher Umgehung der richterlichen Entscheidungsbefugnis, sondern aufgrund sachlicher Erwägungen.

Das Ergebnis der Blutuntersuchung ist selbst dann verwertbar, wenn sich der Polizeibeamte bei der Anordnung der Blutentnahme über die Sachlage geirrt haben sollte, etwa über die Größe der Gefahr des Beweisverlustes bei weiterer Verzögerung oder das Ausmaß der zeitlichen Verzögerung durch den Versuch der Einholung einer richterlichen Entscheidung.

Ein Verwertungsverbot wird durch den Umstand, dass die Blutentnahme gegen den Willen des Betroffenen ohne richterliche Anordnung erfolgte, nicht begründet. Denn grundsätzlich stand die Anordnung der Blutentnahme den Polizeibeamten gemäß §§ 81a Abs. 2 StPO, 46 Abs. 1 OWiG bei „Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung“ zu.

Ein möglicher Irrtum bei der Einschätzung, ob „Gefahr im Verzug“ vorlag, schadet der Verwertbarkeit nicht. Es kommt daher nicht darauf, wie groß die Verzögerung bei Einschaltung des Richters gewesen wäre und ob tatsächlich dadurch eine Gefährdung des Untersuchungserfolges eingetreten ist.

Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs sei auch nicht durch die Polizeibeamten selbst schuldhaft herbeigeführt worden. Denn der Münchner hatte zunächst eingewilligt, so dass sie bis zum Widerruf der Einwilligung davon ausgehen konnten, dass keine richterliche Entscheidung notwendig sein würde. Die Entscheidung sei daher nicht willkürlich dem Richter entzogen worden.

Das Urteil entspricht der Regelahndung in der Bußgeldkatalogverordnung. Das Urteil ist rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urt. v. 14.04.2015 - 953 OWi 434 Js 211506/14

Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 12.10.2015