Verkehrsrecht -

Carsharing-Parkplatz: Abschleppen auch ohne Behinderung

Das Ordnungsamt darf einen privaten Pkw, der unberechtigt auf einem Carsharing-Parkplatz abgestellt worden ist, unabhängig davon, ob ein Carsharing-Fahrzeug an der Nutzung des Parkplatzes konkret gehindert wurde, abschleppen lassen. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und dies mit der negativen Vorbildwirkung begründet, die von dem abgestellten Fahrzeug ausgeht. 

Darum geht es

Die Klägerin hatte ihren Pkw auf einer Fläche an der Düsseldorfer Straße in Duisburg abgestellt, die durch Verkehrsschilder als Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge gekennzeichnet war. 

Ein Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung der Stadt Duisburg stellte den Verstoß fest und beauftragte einen Abschleppwagen. Kurz vor dessen Eintreffen erschien die Klägerin und entfernte ihr Fahrzeug von dem Parkplatz. 

Die Stadt Duisburg machte ihr gegenüber mit Leistungs- und Gebührenbescheid die Kosten der Leerfahrt des Abschleppwagens geltend und setzte eine Verwaltungsgebühr fest. 

Zur Begründung ihrer Klage gegen diesen Bescheid trug die Klägerin vor, sie habe nur 11 Minuten auf dem Carsharing-Platz geparkt und zu dieser Zeit seien noch weitere Parkplätze frei gewesen, so dass ein Abschleppen nicht notwendig gewesen sei.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Beauftragung des Abschleppwagens rechtmäßig war.

Ein Fahrzeug, das auf einem nach der Beschilderung ausschließlich Carsharing-Fahrzeugen vorbehaltenen Parkplatz steht, aber nicht am Carsharing teilnimmt, wird so betrachtet, als wenn es in einem absoluten Halteverbot stünde. 

Die Abschleppmaßnahme war verhältnismäßig, weil die Funktion der Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge nur dann gewährleistet ist, wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten werden. 

Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin durch das verbotswidrige Abstellen konkret ein bevorrechtigtes Carsharing-Fahrzeug am Parken gehindert hat. 

Das Abschleppen ist auch unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass von einem zu Unrecht auf einem Carsharing-Parkplatz abgestellten Fahrzeug eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ausgeht.

Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2024 - 14 K 491/23

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung v. 28.02.2024

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