Verkehrsrecht -

Fahrerlaubnis - gelegentliche Einnahme von Cannabis

 

1. Der Senat hält daran fest, dass auch bei einer Autofahrt mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung mit der Folge belegt ist, dass die Fahrerlaubnis bei einer nachgewiesenen zumindest gelegentlichen Einnahme von Cannabis zwingend zu entziehen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 27.03.2006 - 10 S 2519/05 -, NJW 2006, 2135).

2. Regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist gegeben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Cannabis täglich oder nahezu täglich einnimmt.

Tatbestand:Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.Dem 1982 geborenen Kläger wurde im Jahr 1998 die Fahrerlaubnis der Klasse A 1 und im Jahr 2000 die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Am 11.02.2005 beabsichtigte der Kläger, von seinem Wohnort Baden-Baden für ein verlängertes Wochenende nach Ilmenau (Thüringen) zu fahren. Die Autofahrt begann um 9 Uhr in Baden-Baden. Gegen 11.25 Uhr wurde der Kläger in Würzburg einer Verkehrskontrolle durch den Zeugen D. und einen weiteren Polizeibeamten unterzogen. Dabei stellten die Beamten fest, dass der Kläger leicht zitterte, beim Stehen auf einem Bein Gleichgewichtsstörungen hatte und sehr nervös war. Nach dem Bericht der Polizeiinspektion Würzburg vom 19.05.2005 räumte der Kläger ein, am Vorabend eineinhalb Joints geraucht zu haben. In einem weiteren vom Zeugen D. erstellten und unterschriebenen Bericht vom 11.02.2005 ("Polizeilicher Bericht Drogen") ist festgehalten, dass der Kläger angegeben habe, seit ca. einem halben bis dreiviertel Jahr nahezu täglich Cannabis zu konsumieren. Um 12.11 Uhr wurde dem Kläger eine Blutprobe entnommen. Nach dem toxikologischen Gutachten vom 25.04.2005 wies diese Blutprobe eine THC-Konzentration von 2,1 ng/ml, eine THC-OH-Konzentration von 0,7 ng/ml und eine THC-COOH-Konzentration von 14,2 ng/ml auf. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis trug der Kläger vor, dass die bei ihm festgestellte THC-Konzentration nur 0,1 ng/ml über dem Wert liege, bei dem eine Risikoerhöhung bei der Teilnahme am Straßenverkehr nach dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.06.2002 zugrunde liegenden Gutachten nicht vorliege. Andere Anhaltspunkte dafür, dass seine Fahreignung beeinträchtigt gewesen sei, hätten nicht vorgelegen. Deshalb hätte anstelle der unmittelbaren Entziehung der Fahrerlaubnis zunächst eine medizinisch-psychologische Begutachtung angeordnet werden müssen.Mit Entscheidung vom 08.07.2005 entzog die Beklagte dem Kläger die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, gab ihm auf, den Führerschein der Klasse A1B bis spätestens 18.07.2005 abzuliefern und drohte ihm für den Fall der nicht rechtzeitigen Ablieferung des Führerscheins die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger wegen des gelegentlichen Konsums von Cannabis und der fehlenden Trennung von Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs fahrungeeignet sei.Den Widerspruch des Klägers gegen diese Entscheidung wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2005 zurück und führte zur Begründung aus: Dem Kläger könne die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen werden, weil seine Nichteignung bereits feststehe (§ 11 Abs. 7 FeV). Denn der Kläger sei nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fahrungeeignet.Fortsetzung Tatbestand und Entscheidungsgründe

 

Quelle: VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 19.02.08