Verkehrsrecht -

Motorradfahrer stürzt: Wer haftet für Schlaglöcher?

Eine Verkehrssicherungspflicht besteht regelmäßig nur bei Schlaglöchern auf verkehrswichtigen Straßen mit einer Tiefe von mindestens 15 Zentimetern. Motorradfahrer müssen sich den Straßenverhältnissen anpassen und ihre Fahrweise darauf einrichten. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden. Im Streitfall hatte ein Motorradfahrer einen ausgebrochenen Gully geltend gemacht.

Darum geht es 

Im März beginnt in Deutschland offiziell die Motorradsaison. Vor allem für Motorradfahrer sind dann auf den Straßen vorhandene Schlaglöcher wieder eine besondere Herausforderung. 

Doch wann handelt es sich bei einem Defekt im Straßenbelag um eine für die Kommune „abhilfebedürftige Gefahrenquelle“? 

Mit dieser Frage hat sich die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal befasst. Konkret lag der Klage ein Verkehrsunfall in der Nähe des Technik Museums Speyer zugrunde. 

Der Motorradfahrer machte geltend, er sei beim Überfahren eines am Rand ausgebrochenen Gullys mit dem Hinterrad hängen geblieben und gestürzt.

Die Beschädigung habe etwa 20 Zentimeter in der Länge und in der Spitze 10 Zentimeter Breite aufgewiesen. 

Die Stadt verwies darauf, dass es sich um einen Ausbruch von Asphalt am Gullyschacht von weniger als einem halben Quadratmeter gehandelt habe.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Landgericht Frankenthal hat die Klage des gestürzten Motorradfahrers gegen die Stadt Speyer auf Schadensersatz von mehr als 6.000 € abgewiesen. 

Der Richter stellte fest, dass gerade auch Motorradfahrer sich im Grundsatz den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und ihre Fahrweise darauf einrichten müssen. 

Zwar sei die Stadt verpflichtet, alles Notwendige für einen ausreichend sicheren Straßenzustand zu tun. Eine absolute Sicherheit könne jedoch nicht gefordert werden. 

Vielmehr seien die öffentlichen Verkehrswege grundsätzlich in einem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten. 

Für ein Motorrad gelte dies ebenso uneingeschränkt. Eine Verkehrssicherungspflicht bestehe regelmäßig nur bei Schlaglöchern auf verkehrswichtigen Straßen mit einer Tiefe von mindestens 15 Zentimetern, was für das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellbar war.

Der Motorradfahrer bleibt also auf seinem Schaden sitzen; der Straßenbelag wurde zwischenzeitlich ausgebessert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum OLG Zweibrücken möglich.

Landgericht Frankenthal, Urt. v. 10.02.2026 - 3 O 181/25

Quelle: Landgericht Frankenthal, Pressemitteilung v. 19.02.2026

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