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Reparatur bei Werkstattklausel

Wer eine Werkstattklausel mit seiner Kfz-Versicherung vereinbart hat, eine Reparatur jedoch bei einer anderen Werkstatt in Auftrag gibt, muss einen prozentualen Abschlag bei der Erstattung der Kosten hinnehmen, auch wenn die Stundensätze der gewählten Werkstatt mit denen der Vertragswerkstatt identisch sind. Das Amtsgericht München hat eine Kürzung des Rechnungsbetrags um 15 % gebilligt.

Darum geht es

Am 20.06.2013 erlitt der Pkw VW Golf des Klägers einen Hagelschaden. Der Kläger aus Buchloe hat für sein Fahrzeug bei einer Versicherung mit Sitz in München eine Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen, bei der auch Hagelschäden mit einer Selbstbeteiligung von 150 € mitversichert sind. Die Reparatur des Fahrzeugs kostete 6.644,16 €. Der Kläger reichte die Rechnung bei der beklagten Versicherung ein. Diese erstattete nur 5.497,53 €, kürzte also die Rechnung um 15 %.

Die Versicherung begründete dies damit, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen, eine Werkstattbindung vertraglich vereinbart sei. Werkstattbindung bedeutet, dass Reparaturen nur dann zu 100 % erstattet werden, wenn sie von einer Vertragswerkstatt ausgeführt werden.

Der Kläger ließ die Reparatur jedoch nicht durch eine Vertragswerkstatt ausführen. Er ist der Meinung, dass die Klausel nicht gelte und im Übrigen die von der Versicherung genannte Vertragswerkstatt keine freien Termine gehabt hätte. Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München gegen die Versicherung auf Zahlung von 996,63 €.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Kläger bekommt den Restbetrag nicht erstattet.

Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Versicherung wirksam in dem Vertrag mit dem Kläger eine Werkstattbindung vereinbart hat, wonach bei der Beauftragung einer freien Werkstatt dem Kläger nur 85 % ersetzt werden müssen. Aus den von der beklagten Versicherung vorgelegten Unterlagen sei dies eindeutig ersichtlich.

Das Gericht ließ den Einwand des Klägers, es sei kein Termin in einer Vertragswerkstatt zu erhalten gewesen, nicht gelten. Die Vertragswerkstatt habe den Kläger auf eine Wartezeit von einem Monat verwiesen, was bei dem vorliegenden Hagelschaden zumutbar sei. Die Fahrtauglichkeit des PKW sei dadurch nicht beeinträchtigt gewesen. Alle in der Reparaturrechnung aufgelisteten Positionen würden sich nur auf optische Reparaturen beziehen.

Auch hätte der Kläger die Beklagte vorher auffordern müssen, eine andere Vertragswerkstatt zu benennen, bevor eine frei gewählte Werkstatt beauftragt wird. Unerheblich sei auch, so das Gericht, dass die vom Kläger gewählte Werkstatt die gleichen Stundensätze berechnet wie die Vertragswerkstatt. Die Werkstattbindung besage, dass Fahrzeuge bei einem Kaskoschaden in einer Partnerwerkstatt der Versicherung repariert werden müssen.

Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Versicherung und Werkstatt. Die Kostenvorteile durch Großkundenrabatte und andere Effekte werden in Form einer niedrigeren Prämie an die Versicherten weitergegeben. Dieser Beitragsnachlass, von dem der Versicherte profitiert, funktioniert aber eben auch nur, wenn die Vertragswerkstätten tatsächlich in Anspruch genommen werden, so das Gericht.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urt. v. 26.09.2014 - 122 C 6798/14

Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 31.07.2015