Verkehrsrecht -

Teures Gepäck als Risiko

Das Landgericht Coburg hat zur Leistungspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden an Sachen, die ein Beifahrer im Auto mitführt, entschieden.

Streitig war, ob die Kfz-Haftpflicht ein bei einem Verkehrsunfall zerstörtes Cello bezahlen muss. Weil der Beifahrer das Musikinstrument nicht üblicher-, sondern nur ausnahmsweise bei einer Autofahrt bei sich hatte, verweigerte die Versicherung ihre Eintrittspflicht.

Sachverhalt:

Die Pkw-Eigentümerin war mit ihrem Beifahrer, welcher ein Cello mitführte,auf dem Weg in die Weihnachtsfeiertage. Bei einem von der Fahrerin selbst verschuldeten Unfall wurde das Cello samt Etui zerstört. Schaden: rund 3.300 €. Die Musikinstrumentenversicherung erstattete diesen Betrag und wollte ihn von der Kfz-Haftpflicht erstattet wissen. Die aber verweigerte unter Hinweis auf ihre Versicherungsbedingungen die Zahlung.

Entscheidung:

Zu Recht, wie die Coburger Gerichte befanden. Denn für in dem versicherten Auto mitgeführte Sachen muss die Kfz-Haftpflicht regelmäßig nicht zahlen. Anders liegt es zum einen dann, wenn Beifahrer Gegenstände dabei haben, die sie üblicherweise mit sich führen. Das war aber hier nicht der Fall, weil derBeifahrer das Cello gerade nicht gewöhnlich bei sich hatte. Zum anderen muss die Haftpflicht dann eintreten, wenn die Fahrt „überwiegend der Personenbeförderung dient“ und es sich um einen Gegenstand des persönlichen Gebrauchs handelt. Weil aber die Fahrerin nicht als bloße Chauffeurin unterwegs war, sondern auch selbst zum Ziel wollte, lag keine Personenbeförderung in diesem Sinn vor.

Quelle: LG Coburg - Pressemitteilung vom 02.10.08