Verkehrsrecht -

Verkehrssicherungspflicht einer Straßenbaufirma

Zu den Verkehrssicherungspflichten einer Straßenbaufirma gehört es, Straßenschilder nicht nur entsprechend der Kontroll- und Sicherungspflichten, sondern auch entsprechend der Wetterlage zu befestigen.

Eine Straßenbaufirma hatte auf einer Autobahnbaustelle ein Warnschild installiert. Als starker Wind der Stärke 8 aufkam, flog das Schild durch die Luft und beschädigte die Motorhaube eines Autos. Der Fahrer klagte auf Schadenersatz.

Nach Ansicht des AG Wiesbaden hatte die Straßenbaufirma ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und musste daher dem Autobesitzer die Reparaturkosten für die Motorhaube zahlen.

Die Richter wiesen darauf hin, dass es zwar eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließe, nicht gebe. Daher gehe es hier lediglich um eine „Risikoverteilung“ – in diesem Fall zwischen Autofahrer und Straßenbaufirma. Die Straßenbaufirma könne sich aber nicht auf die Kontroll- und Wartungsanforderungen im „Normalfall“ zurückziehen, sondern müsse alle Vorkehrungen treffen, die erforderlich und zumutbar seien. Dazu gehöre laut Gericht eine besondere Sicherung der Straßenschilder bei starkem Wind, zumal Warnungen des Deutschen Wetterdienstes vor Windböen vorlagen, über die das Unternehmen hätte informiert sein müssen. Da die Lebenserfahrung nahe legt, dass bei einer solchen Wetterlage mobile Straßenschilder durch den stürmischen Wind eine Gefährdung werden können, hätte die Straßenbaufirma entsprechend reagieren müssen.

Quelle: DAV - ARGE Verkehrsrecht - Pressemitteilung vom 15.08.08