Verkehrsrecht -

Verwertung eines abgeschleppten Autos

Die Verwertung eines abgeschleppten Autos ist nur nach eindeutiger Ankündigung zulässig.

Das Verwaltungsgericht Aachen hat dazu Stellung genommen, welche Kriterien die Eindeutigkeit der Ankündigung zu erfüllen hat.

Es hat die aufschiebende Wirkung der Klage eines Autofahrers gegen die Anordnung der Aachener Stadtverwaltung wiederhergestellt, sein abgeschlepptes Auto zu verwerten.

Das Auto des Antragstellers war in der Stadt Aachen abgeschleppt und auf dem Hof der Abschleppfirma abgestellt worden. Den Wagen holte der Antragsteller zunächst nicht ab. Durch Bescheid wurde er aufgefordert, die Abschlepp- und Sicherstellungskosten zu zahlen. In dem Bescheid ist weiter ausgeführt: "Es wird Ihnen eine Frist von 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens gesetzt, falls noch nicht geschehen. Sollte dies nicht bis zum vorhergenannten Zeitpunkt geschehen, werde ich das Fahrzeug gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 5 Polizeigesetz verwerten lassen".

Diesem Hinweis ist nach Auffassung der Kammer nicht eindeutig zu entnehmen, dass dem Antragsteller die Verwertung seines Wagens droht, wenn er ihn nicht rechtzeitig abholt. Zur Begründung hat sie ausgeführt:

Der Adressat eines Bescheides müsse erkennen können, was von ihm gefordert werde. Das sei hier nicht der Fall. Der Antragsgegner spreche davon, dass "dies ... geschehen" solle. Im Kontext des Leistungsbescheids erwecke diese Formulierung den Eindruck, dass es dem Antragsteller dabei um die Zahlung der Abschlepp- und Sicherstellungskosten gehe, die innerhalb der genannten Frist erfolgen solle. Um diese Kosten gehe es in dem vorhergehenden Absatz des Leistungsbescheids. Das Wort "dies" könne bei verständiger Lesart auf die Zahlung und nicht auf die Abholung bezogen werden. Dafür spreche zudem, dass der Antragsgegner am Ende des Bescheids nochmals darauf hinweise, dass der "Gesamtbetrag innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens" zu überweisen sei. Eine an den Antragsteller einen Tag nach Erlass des Bescheides ergangene Aufforderung des Antragsgegners, das Fahrzeug binnen einer Frist von zwei Wochen abzuholen, sei in den Akten nicht enthalten.

Quelle: VG Aachen - Pressemitteilung vom 05.06.08