Zwangsvollstreckung -

Modernisierung des Pfändungsschutzes

Der aktuelle Gesetzentwurf zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (GNeuMoP) vom 25.03.2009 lässt im Kern das bisherige System pauschalierter Pfändungsfreibeträge wegfallen.

Das Pfändungsschutzrecht wird vom Begriff des Arbeiteinkommens und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abgekoppelt. Die bisherigen Pfändungstabellen werden aufgegeben und durch ein am sozialhilferechtlichen Existenzminimum orientiertes System ersetzt.

Für die Berechnung des unpfändbaren Einkommens ist nach § 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO – E vom Eckregelsatzes des § 20 SGB II und des § 28 SGB XII auszugehen. Zu diesem Regelsatz sind ein Wohn- und Heizkostenzuschlag nach den regionalen Sätzen aus § 12 WoGG und der Bedarf für Unterhaltsberechtigte hinzu zu rechnen.

Außerdem soll bei höheren Einkommen die Hälfte der ersten 400 € des überschießenden Betrages und  für weitere 1.600 € unpfändbar sein.

Die angemessenen Grundkosten sind in einem Doppelschritt festzustellen. Zunächst muss das Vollstreckungsgericht nach § 850c VI 1 ZPO – E die Mietstufe feststellen. Sodann ist vom Drittschuldner die regionale Höhe der angemessenen Wohnkosten zu bestimmen. Drittschuldner in einem überregionalen Beschäftigten- oder Kundenkreis müssen deswegen zahlreicher unterschiedliche Sätze berücksichtigen. Dies führt zu einem nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand.

Zugleich werden die Pfändungsfreigrenzen drastisch abgesenkt auf einen Betrag zwischen 650 € und 850 €. Mit den Pfändungsfreigrenzen soll der Schuldner in seiner Motivation gestärkt werden, aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zu verdienen und seine Verschuldung zu überwinden. Das bedeutet, dass dem Schuldner über das Existenzminimum und über den durchschnittlichen sozialrechtlichen Bedarf hinaus ein gewisser Selbstbehalt verbleiben muss, um die Sinnhaftigkeit der Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit auch wirtschaftlich noch erkennbar werden zu lassen. Mit diesen Worten hat der Gesetzgeber 2001 den Entwurf eines 7. Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenze begründet.

Quelle: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Prutsch - Beitrag vom 16.06.09