Zwangsvollstreckung -

Ungenaue Bezeichnung des Anspruchs im Mahnantrag - keine Hemmung der Verjährung

Nimmt der Gläubiger in einem Mahnantrag auf Rechnungen Bezug, die dem Antragsgegner im Mahnverfahren weder zugegangen noch dem Mahnbescheid als Anlage beigefügt sind, so sind die angemahnten Ansprüche nicht hinreichend bezeichnet. Die Verjährung ist mit Einreichung des Mahnantrags nicht gehemmt.

Eine spätere Individualisierung der Ansprüche nach Ablauf der Verjährungsfrist in dem anschließenden streitigen Verfahren vor dem Prozessgericht bewirkt nicht rückwirkend die Hemmung der Verjährung.

Aus dem Sachverhalt:
Der Kläger machte als Steuerberater für seine Leistungen Vergütungsansprüche per Mahnantrag vom 21.12.2005 geltend. In der später korrigierten Anspruchsbezeichnung führte er „Dienstleistungsvertrag Rechnungen 327/02 vom 28.5.02“ auf. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 01.02.2006 zugestellt. Der Beklagte bestreitet den Anspruch und den Erhalt einer Rechnung. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte kann zu Recht die Einrede der Verjährung erheben.

Die dreijährige Verjährungsfrist für die im Jahre 2002 entstandenen Ansprüche des Klägers auf Vergütung endete nach §§ 195,199 Abs. 1 Nr. 1 BGB am Schluss des Jahres 2005. Diese Frist ist durch den am 21.12.2005 beantragten und am 01.02.2006 zugestellten Mahnbescheid nicht rechtzeitig gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden.

Der Mahnbescheid hemmt die Verjährung nur dann, wenn der Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bezeichnet worden ist. Er muss durch seine Kennzeichnung so konkretisiert werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will. Zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruches kann auf Rechnungen oder andere Schriftstücke Bezug genommen werden. Stammen solche Schriftstücke vom Gläubiger und Antragsteller, müssen diese dem Schuldner und Antragsgegner zugegangen sein. Nur dann, wenn ein solches Schriftstück dem Schuldner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt werden.

Eine spätere Individualisierung der Ansprüche nach Ablauf der Verjährungsfrist in dem anschließenden streitigen Verfahren vor dem Prozessgericht bewirkt nicht rückwirkend die Hemmung der Verjährung.

Quelle: BGH - Urteil vom 10.07.08