5/3.2.12 Besondere Personengruppen

Autor: Kreutzfeldt

Grundsätzlich gilt die Regelung des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG nur für (echte) Arbeitsverhältnisse, so dass für die nachstehenden Personengruppen Folgendes gilt:

Auszubildende

Der Streit über das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 64 Abs. 2 ArbGG. Der Wert beträgt daher, wie bei einem (Voll-)Arbeitsverhältnis gem. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG, höchstens ein Vierteljahresverdienst.31) Eine Auseinandersetzung über die Fortsetzung eines Berufsausbildungsverhältnisses gem. § 78a BetrVG ist nach h.M. hingegen eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Teilweise wird dennoch die Wertung des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG herangezogen.32) Andere halten zwei Bruttomonatsgehälter für angemessen.33)

Menschen mit Schwerbehinderung