Grundsätzlich gilt die Regelung des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG nur für (echte) Arbeitsverhältnisse, so dass für die nachstehenden Personengruppen Folgendes gilt:
Auszubildende
Der Streit über das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 64 Abs. 2 ArbGG. Der Wert beträgt daher, wie bei einem (Voll-)Arbeitsverhältnis gem. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG, höchstens ein Vierteljahresverdienst.31) BAG, Beschl. v. 22.05.1984 - 2 AZB 25/82, BB 1984, 1943; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.07.2008 - 1 Ta 140/08, DRsp Nr. 2008/19959. Eine Auseinandersetzung über die Fortsetzung eines Berufsausbildungsverhältnisses gem. § 78a BetrVG ist nach h.M. hingegen eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Teilweise wird dennoch die Wertung des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG herangezogen.32) LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.08.2011 - 5 Ta 90/11, JurBüro 2011, 578; LAG Thüringen, Beschl. v. 20.03.2007 - 8 Ta 26/07, AE 2007, 181. Andere halten zwei Bruttomonatsgehälter für angemessen.33)LAG Köln, Beschl. v. 20.02.2006 - 2 Ta 468/05, NZA-RR 2006, 434.
Menschen mit Schwerbehinderung