5/3.2.6 Annahmeverzug

Autor: Kreutzfeldt

Keine Wertaddition

Werden in einer Bestandsstreitigkeit im Wege der Klagehäufung fällige Annahmeverzugsansprüche geltend gemacht, bei denen die Vergütung vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt, besteht nach dem Streitwertkatalog eine wirtschaftliche Identität zwischen Bestandsstreit und Annahmeverzug. Nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG fände keine Wertaddition statt. Der höhere Wert sei maßgeblich.21) Diese Auffassung kann nicht überzeugen. Es handelt sich um verschiedene Streitgegenstände.22) Außerdem kann der Arbeitgeber dem Annahmeverzugsanspruch des Arbeitnehmers selbst bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anderweitige Einwendungen, insbesondere nach § 11 KSchG bzw. § 615 Satz 2 BGB, entgegenhalten. Dementsprechend hat nach § 39 Abs. 1 GKG eine Streitwertaddition stattzufinden.23)

Uneigentlicher Hilfsantrag