Keine Wertaddition
Werden in einer Bestandsstreitigkeit im Wege der Klagehäufung fällige Annahmeverzugsansprüche geltend gemacht, bei denen die Vergütung vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt, besteht nach dem Streitwertkatalog eine wirtschaftliche Identität zwischen Bestandsstreit und Annahmeverzug. Nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG fände keine Wertaddition statt. Der höhere Wert sei maßgeblich.21) Streitwertkatalog I.6; ebenso: LAG Nürnberg, Beschl. v. 17.09.2020 - 2 Ta 106/20, DRsp Nr. 2020/14915; LAG Bremen, Beschl. v. 08.02.2018 - 3 Ta 49/17, DRsp Nr. 2018/4732; LAG Sachsen, Beschl. v. 23.06.2015 - 4 Ta 7/15 (8), DRsp Nr. 2015/18117; LAG Hessen, Beschl. v. 26.10.2014 - 1 Ta 401/14, DRsp Nr. 2015/7997. Diese Auffassung kann nicht überzeugen. Es handelt sich um verschiedene Streitgegenstände.22) LAG Hessen, Beschl. v. 06.01.2014 - 4 Sa 677/13; LAG München, Beschl. v. 14.12.2012 - 6 Ta 404/12, ArbRB 2013, 116. Außerdem kann der Arbeitgeber dem Annahmeverzugsanspruch des Arbeitnehmers selbst bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anderweitige Einwendungen, insbesondere nach § 11 KSchG bzw. § 615 Satz 2 BGB, entgegenhalten. Dementsprechend hat nach § 39 Abs. 1 GKG eine Streitwertaddition stattzufinden.23) LAG München, Beschl. v. 14.12.2012 - 6 Ta 404/12, ArbRB 2013, 116; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 19.01.2009 - 1 Ta 182/08, DRsp Nr. 2009/6995.
Uneigentlicher Hilfsantrag