9/2.6 Rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung

Autor: Senger-Sparenberg

Die Feststellung eines Gesamt-GdB bzw. einer Schwerbehinderung erfolgt in einem Statusfeststellungsverfahren.74) Das BSG geht davon aus, dass diese Statusfeststellung grundsätzlich ab Antragstellung erfolgt.75) Je nach Lage des Einzelfalls kann eine rückwirkende Feststellung nach dem materiellen Schwerbehindertenrecht angezeigt sein. Das BSG hat unlängst ein solches besonderes Feststellungsinteresse für den Fall bejaht, dass der Kläger durch die vor Antragstellung liegende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft eine vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung nach § 236a SGB VI in Anspruch nehmen kann. Es ist hiernach nicht erforderlich, dass der neu festzustellende Gesamt-GdB im beanspruchten Feststellungszeitpunkt offensichtlich bereits vorgelegen hat. Es reicht aus, wenn das Interesse an einer rückwirkenden Feststellung glaubhaft gemacht wird.76) Das BSG lässt es zudem ausreichen, wenn die rückwirkende Feststellung zu Steuererleichterungen führt, die ein besonderes Feststellungsinteresse rechtfertigen.77)