2/4.11 Beginn des Fristlaufs einer Verfallklausel/der Verjährungsfrist

Autor: Weyand

Wird um den Abgeltungsanspruch gestritten, der von einer Verfallklausel erfasst wird, hat die Rechtsprechung des EuGH auch Auswirkungen auf den Beginn der Ausschlussfrist.

Beginn der Ausschlussfrist

Denn nach Auffassung des BAG30) ist es einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis vor der genannten EuGH-Entscheidung endete, aufgrund der gegenläufigen Rechtsprechung des BAG nicht zumutbar, den Anspruch innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend zu machen. Stattdessen beginnt die Ausschlussfrist erst mit der Bekanntgabe des EuGH-Urteils vom 06.11.2018,31) das neue Regeln für den Verfall von Urlaub in Form der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers vorgegeben hatte, zu laufen.

Verjährungsbeginn

Entsprechendes gilt bei einer verfassungs- und unionsrechtskonformen Anwendung der Verjährungsregeln. Deren Lauf kann nicht beginnen, solange dem Arbeitnehmer eine Klageerhebung aufgrund einer gegenteiligen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zumutbar ist.32) Dies bedeutete in dem konkret vom BAG entschiedenen Fall, dass der Kläger auch insoweit erst dann gehalten war, die Abgeltung für die Urlaubsjahre von 2010 bis 2014 gerichtlich geltend zu machen, nachdem das Urteil des EuGH vom 06.11.2018 bekanntgegeben worden war. Die Verjährungsfrist für den Abgeltungsanspruch beginnt daher nicht vor dem Ende des Jahres 2018.