k) Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung (§ 2 Nr. 13 BetrKV)

Autor: Emmert

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Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug. Die Aufzählung ist wegen der Formulierung "namentlich" nicht abschließend, so dass auch weitere Versicherungen umlegbar sind, die ihrem Wesen nach unter Nr. 13 eingeordnet werden können. Hierzu soll z.B. auch eine Versicherung gegen Terrorismusschäden84)

oder eine Vandalismusversicherung85) zählen. Bloße Reparaturversicherungen86) sind jedoch ebenso wenig umlagefähig wie Versicherungen für Anlagen, die den Mietern nicht zugutekommen87) oder überhaupt nur den Privatinteressen des Vermieters dienen, wie z.B. Privathaftpflicht-, Mietrechtsschutz-88) oder Mietausfallversicherung.89)

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