IV. Die gesetzliche Erbfolge (nach deutschem Erbrecht)

1. Allgemeines

Der Erblasser kann eine andere Person entweder durch Testament oder durch Erbvertrag zum Erben einsetzen (§§ 1937, 1941 BGB = sog. gewillkürte Erbfolge).

Stirbt der Erblasser ohne eine solche letztwillige Verfügung getroffen zu haben, gibt das Gesetz an, wer Erbe sein soll. Ist die letztwillige Verfügung nur für einen Teil des Nachlasses getroffen worden, so gilt für den Rest die gesetzliche Erbfolge (§ 2088 Abs. 1 BGB).

Die gesetzliche Erbfolge tritt also hinter die gewillkürte Erbfolge zurück. Das ist Folge der verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit (siehe bereits oben Abschnitt II. Ziffer 7.). Nur wenn und soweit der Erblasser von ihr keinen Gebrauch gemacht hat, gibt das Gesetz vor, wer Erbe sein soll, und beschränkt sich dabei auf die Festlegung der Erben und der Erbquoten.

Die ganze Bandbreite der erbrechtlichen Instrumentarien, z.B. die Möglichkeit, Vermächtnisse oder eine Testamentsvollstreckung anzuordnen, kommt also nur zur Anwendung, wenn sich der Erblasser ihrer durch letztwillige Verfügung bedient hat.

2. Das gesetzliche Erbrecht als Verwandtenerbrecht

Die gesetzliche Erbfolge ist mit Ausnahme des Erbrechts des Ehegatten (§ 1931 BGB, siehe dazu unten Ziffer 3.) ein Verwandtenerbrecht, wie die nachfolgende Abbildung 1 verdeutlicht:

Abbildung 1: Gesetzliche Erbfolge

a) Erbordnungen