XI. Erbschaftsausschlagung

1. Ausgangspunkt: Erbrechtlicher Vonselbsterwerb

Niemand wird gegen seinen Willen Erbe - oder genauer: niemand muss gegen seinen Willen dauerhaft Erbe bleiben. Anders als bei Schenkungen unter Lebenden, die als Vertrag nicht ohne Zustimmung des Beschenkten für ihn wirksam werden, verfährt das Gesetz bei Erbschaften nämlich genau umgekehrt: Die Erbschaft fällt der eingesetzten oder kraft Gesetzes berufenen Person zunächst automatisch mit dem Todesfall an (sog. Vonselbsterwerb, siehe oben Abschnitt II. Ziffer 5., § 1942 BGB).

Der Erbe kann sich aber notfalls von dieser Rechtsposition durch Aufgabeerklärung wieder lösen. Diese Erklärung, nicht Erbe sein zu wollen, nennt das Gesetz Erbausschlagung (in der Praxis häufig auch gleichbedeutend: Erbschaftsausschlagung). Merke also: Schweigen führt zum Bestand der einmal angefallenen Erbschaft.

Eine Erbschaft kann immer innerhalb der hierfür vorgesehenen Fristen ausgeschlagen werden, unabhängig davon, ob sie auf gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge beruht (schon aus diesem Grund ist standardmäßig eine Ersatzerbenregelung in notarielle Testamente aufzunehmen). Nur der Fiskus darf als gesetzlicher Erbe nicht ausschlagen, § 1942 Abs. 2 BGB (er darf aber, wie jeder Erbe, die Erbenhaftung auf den Nachlass zu beschränken, §§ 1975 ff. BGB).

Beachte aber: