II. Grundbegriffe des Erbrechts

1. Erbfall

Nur der Tod einer Person (des Erblassers) löst den Erbfall aus.

Wer rechtlich als verschollen gilt, kann für tot erklärt werden. Voraussetzungen und (gerichtliches) Verfahren einer Todeserklärung sind in einem speziellen Gesetz, dem Verschollenheitsgesetz (VerschG), geregelt. Die Todeserklärung eines Menschen begründet danach die widerlegbare Vermutung des Todes dieser Person (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VerschG).

Rechtsfolge der Todeserklärung: Es treten die Folgen des Erbfalls ein. Insbesondere kann ein Erbschein erteilt werden.

Kehrt der für tot Erklärte zurück, ist die Vermutung widerlegt und er kann die angefallene Erbschaft wieder herausverlangen.

Ist unklar, ob von mehreren Verstorbenen bzw. für tot Erklärten einer den anderen überlebt hat, wird gleichzeitiger Tod vermutet (§ 11 VerschG).

2. Erbschaft

Die Begriffe Erbschaft und Nachlass werden im Gesetz synonym verwendet. Man versteht darunter das vererbliche Vermögen des Erblassers.

Zu diesem vererblichen Vermögen gehören alle Vermögensrechte des Erblassers, sofern sie nicht mit dem Tod erlöschen, also unvererblich sind.

Unvererblich sind z.B.

der Nießbrauch,

die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, insbesondere das Wohnungsrecht (siehe oben § 9),

aber auch der Leichnam des Erblassers,

die mit dem Körper fest verbundenen künstlichen Körperteile des Erblassers, z.B. Goldzähne.