XII. Erbauseinandersetzung

Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, wird der gesamte Nachlass ihr gemeinschaftliches Vermögen, das sie gesamthänderisch gebunden als Erbengemeinschaft halten (siehe bereits oben Abschnitt II. Ziffer 6.). Eine Erbengemeinschaft ist deshalb nicht auf Dauer angelegt, sondern nur eine Abwicklungsgemeinschaft. Die Auflösung einer Erbengemeinschaft kann auf verschiedene Arten geschehen (auch dazu bereits oben Abschnitt II. Ziffer 6.), insbesondere:

einvernehmlich durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag;

streitig im Wege der gerichtlichen Durchsetzung des Teilungsanspruchs im Wege der Teilungsklage (§ 2042 BGB), speziell bei Nachlassgrundstücken durch Teilungsversteigerung.

Nur der erste Auseinandersetzungsweg hat einen Bezug zur notariellen Praxis. Zur Veranschaulichung eines Teilerbauseinandersetzungsvertrags über zwei Nachlassgrundstücke diene folgendes Fallbeispiel:

Fallgestaltung

Die Eheleute Willy und Anne Klump waren zu je 1/2 Anteil Miteigentümer zweier Grundstücke. F

Frau Anne Klump ist am 15.02.2012 verstorben und von ihrem Ehemann zu 1/2-Anteil und ihren Kindern, den Töchtern Petra und Susanne Klump, zu je 1/4-Anteil beerbt worden.