VIII. Das gemeinschaftliche Testament

1. Berechtigter Personenkreis

Das gemeinschaftliche Testament steht nur miteinander verheirateten Personen (§ 2265 BGB) und eingetragenen Lebenspartnern (§ 10 Abs. 4 LPartG) offen. Die nachfolgenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinschaftliche Testamente von Lebenspartnern, ohne dass dies noch einmal näher erwähnt wird.

Zwischen Verlobten, Verwandten oder sonstigen Personen kann ein solches Testament nicht errichtet werden. Diesen Personen steht aber - wie allen anderen auch - der Erbvertrag als Alternative zur Verfügung, der allerdings stets vor einem Notar geschlossen werden muss (§ 2276 BGB). Natürlich können auch Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einen Erbvertrag schließen; dieser Personenkreis muss sich also nicht etwa auf ein gemeinschaftliches Testament beschränken.

2. Formerfordernisse

Die Formvorschriften für ein eigenhändiges Ehegattentestament sind vergleichbar mit denen für das eigenhändige Einzeltestament:

Einer der Ehegatten - gleichgültig ob Mann oder Frau (vielfach der Schreibgewandtere) - schreibt seinen letzten Willen eigenhändig nieder und unterzeichnet die Niederschrift eigenhändig (mit Vor- und Familiennamen).