XIV. Übertragung in vorweggenommener Erbfolge als lebzeitige Gestaltungsalternative

1. Hintergrund - Bedeutung im Notariat

In einer ergebnisoffenen Nachlassplanung kann je nach Einzelfall zumindest auch einmal darüber nachgedacht werden, ob das eigentliche Ziel der Beteiligten, Vermögen rechtssicher und möglichst steuerneutral in die nachfolgende Generation zu leiten, nicht auch - oder womöglich besser - durch eine lebzeitige Gestaltung erreicht werden kann in Form der Übertragung in vorweggenommener Erbfolge.

Beispiel 1

Die verwitwete F ist Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks. Sie bewohnt das Haus seit dem Tod ihres Mannes vor zehn Jahren allein. Seitdem hatte sie die Immobilie etwas "stiefmütterlich" behandelt, so dass sich ein erheblicher Investitionsstau angesammelt hat. F kann diesen Investitionsstau mit ihrer Witwenrente nicht beheben. Überhaupt wird ihr das ganze Haus langsam "zu viel". Eines der Kinder der F hat es zu einem gewissen Wohlstand gebracht und möchte seiner Mutter unter die Arme greifen. Auch im Hinblick auf das nicht problemfreie Verhältnis zu den übrigen Geschwistern will dieses Kind aber nur dann in das Haus investieren, wenn diese Investition "für später" abgesichert ist. Hier wäre der Rat, auf den todesfallbedingten Erwerb zu warten, nicht sonderlich klug - dieser kann ggf. erst in vielen Jahren eintreten, während sich hinsichtlich der Immobilie akuter Handlungsbedarf offenbart.

Beispiel 2