I. Einleitung

Das Erbrecht des BGB regelt den mit dem Tod eines Menschen (Erbfall) eintretenden Übergang seines Vermögens (Erbschaft) im Ganzen auf eine oder mehrere andere Personen (Erben), also den Erwerb von Todes wegen, § 1922 Abs. 1 BGB - Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (= Universalsukzession).

Die Person, die etwas vererbt hat oder vererben will, bezeichnet das Gesetz als Erblasser, den Anteil eines jeden Erben an der Erbschaft als Erbteil1922 Abs. 2 BGB). Erblasser kann je nach Kontext die bereits verstorbene Person (z.B. §§ 1924 ff. BGB) oder eine noch lebende Person sein (z.B. §§ 2064 ff. BGB).

Die Erbrechtsregeln sind im Fünften Buch des BGB (§§ 1922 - 2385 BGB) enthalten.

Der Begriff "Erblasser" kann je nach Sinnzusammenhang die bereits verstorbene Person (z.B. §§ 1924 ff. BGB) oder eine noch lebende Person (z.B. §§ 2064 ff. BGB) meinen.

Beachte aber:

Es gibt (spezialgesetzliche) Ausnahmen von dem Grundsatz der Universalsukzession. In diesen Ausnahmefällen erwirbt ein Sonderrechtsnachfolger einen Einzelgegenstand oder eine bestimmte Vermögensmasse aus dem Nachlass, ohne dass es für diesen Erwerb auf die allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen ankäme (sog. Singularsukzession). Für die notarielle Praxis sind insbesondere zwei Beispiele relevant: